Bad Berleburg. Noch ist unklar, wer von den Angeklagten für den Einbruch verantwortlich ist – und wer für die Hehlerei. Aber: Es geht um mehr als nur Bargeld.
Am Freitagmorgen startete in Bad Berleburg das Schöffengericht mit einer spannenden Verhandlung – die jedoch zunächst ausgesetzt werden musste. Der Grund: Lediglich eine der insgesamt zwei angeklagten Frauen befanden sich im Gerichtssaal. „Meine Mandantin ist akut erkrankt und befindet sich derzeit in der Notaufnahme“, erklärte Rechtsanwältin Vanessa Roth zu Beginn der Verhandlung. Daraufhin entschied das Schöffengericht unter Vorsitz von Amtsrichter Torsten Hoffmann, die beiden Verfahren nicht zu einer Verhandlung zu verbinden, sondern stattdessen zunächst gegen die anwesende Angeklagte zu verhandeln. Da sie sich jedoch in Schweigen hüllte, wurde auch diese Verhandlung vorerst ausgesetzt. Eine einzelne Verhandlung würde insofern keinen Sinn machen, weil der gleiche Fall mit der zweiten Angeklagten noch einmal komplett wiederholt werden müsste. Doch was wird ihnen eigentlich vorgeworfen?
Laut Anklage, sollen sich die Frauen zwischen dem 14. und dem 15. März 2022 in einem Bad Berleburger Ortsteil über eine Balkontür Zugang in eine Wohnung verschafft haben. Dort fanden sie unter anderem eine Geldkassette mit 22.000 Euro Bargeld. Diese nahmen die Frauen an sich – ebenso neun Goldmünzen im Wert von rund 15.500 Euro, weitere vier Goldmünzen für 800 Euro und ein goldenes Armband, das rund 2000 Euro wert sein dürfte. Diebesgut, dass eine von beiden der anderen übergab, um es anschließend gewinnbringend zu verkaufen.
Neuer Verhandlungstermin wird noch bekannt gegeben
Problem: Noch ist unklar, welche Frau für den Diebstahl zu verantworten ist und welche für das Weiterverkaufen – und damit den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Zu den Anschuldigungen machte die 30-Jährige aus dem Lahn-Dill-Kreis, die am Freitag auf der Anklagebank saß, keine Angaben.
Ein neuer Verhandlungstermin soll nun Licht ins Dunkel bringen. Für das Fehlen der zweiten Angeklagten verlangt das Gericht nachträglich ein aussagekräftiges Attest. Sonst hält es sich vor, die Angeklagte per Vorführ- oder Haftbefehl zur nächsten Verhandlung einzuladen.