Fischelbach/Siegen. Ein Umweltschutzverband fordert Rücknahme der Baugenehmigung und verweist auf alte Urteile. Der Kreis erläutert die aktuelle, klare Rechtslage.

Die Gegner geben den Kampf gegen die Windmühlen nicht auf. Ein Blick auf diesen besonderen Kampf gegen Windmühlen lohnt sich: Der Windpark Fischelbach des Wörrstadter Projektierers JUWI hat jetzt neun Jahre nach einer ersten Genehmigung zum zweiten Mal Baurecht bekommen. Damit wollen sich Kritiker der Windkraft nicht abfinden und prüfen bereits erneute rechtliche Schritte gegen den Bau von sieben Windkraftanlagen. Aber warum wurde überhaupt eine zweite Genehmigung nötig? Und was wird aus der Forderung, die der Netphener Jochen Niemand von der Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz (LNU) in dieser Zeitung erhoben hat? Wir habe uns von der Bauaufsichtsbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein noch einmal die Details dieser langen Geschichte erläutern lassen.

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„Die der Fa. JUWI Energieprojekte GmbH im März 2014 im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend 7 Windkraftanlagen ist nach wie vor gültig. Jedoch haben zwischenzeitliche gerichtliche Überprüfungen Hinweise darauf ergeben, dass diese Genehmigung den aktuellen rechtlichen Erfordernissen möglicherweise nicht ausreichend Rechnung trägt. Hieraus resultierte der seinerzeitige Baustopp vor Ort“, heißt es aus dem Kreishaus zur Vorgeschichte.

Neues Genehmigungsverfahren beantragt

Daraufhin habe die Firma JUWI angekündigt, ein neues Genehmigungsverfahren – nunmehr auf freiwilliger Basis mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP – anzustrengen und in diesem Zusammenhang auf aktuelle Typen von Windkraftanlagen umzustellen. Der zugehörige Genehmigungsantrag ging im Juni 2021 bei der Genehmigungsbehörde ein. Nunmehr beantragt sind erneut sieben Windkraftanlagen. Aufgrund der geänderten Anlagendimensionen konnten jedoch nicht alle bisherigen Standorte weiter genutzt werden, da größere Anlagen größere Abstände zueinander zwingend erforderlich machen, erläutert der Kreis übereinstimmend mit den Aussagen des Projektierers.

Darum ist ein Widerruf unwahrscheinlich

Mit der erneuten Genehmigung will sich Jochen Niemand von der LNU nicht abfinden und fordert auf Basis eines ersten Urteils gegen den Windpark aus dem Jahr 2012 den Kreis auf, diese Genehmigung zu widerrufen. Wir wollten wissen, ob das möglich ist – die Antwort des Kreises dazu: „Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bestimmt, dass eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die gesetzlich vorgegebenen immissionsschutzrechtlichen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen. In diesem Falle steht der Genehmigungsbehörde kein Entscheidungsermessen mehr zu, da es sich um eine sogenannte ,gebundene Entscheidung’ handelt. Im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens wurde durch die betreffenden Fachbehörden sowie die Genehmigungsbehörde geprüft, ob diese Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Da dies in vollem Umfang zu bejahen war, war die Genehmigung zu erteilen. Eine Rücknahme durch die Genehmigungsbehörde ist insoweit nicht vorgesehen und wäre zudem gesetzeswidrig.“