Siegen-Wittgenstein. Keine Pflichtimpfungen, aber ein Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten: Die Änderung des Infektionsschutzgesetz im Überblick.

Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber für alle Bundesländer eine Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen eingeführt, um dort behandelte, betreute oder gepflegte Personen vor einer Infektion mit Covid-19 durch das Personal zu schützen, da dieser Personenkreis als besonders anfällig und gefährdet gilt.

Bei den Einrichtungen handelt es sich um den medizinischen Bereich (Krankenhäuser und Rehakliniken, Arztpraxen, Praxen für Physiotherapie etc.), Einrichtungen im Bereich der Pflege (Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Tagespflege) sowie der Eingliederungshilfe (wie z.B. Wohnheime für behinderte Menschen) sowie auch Einzelpersonen, die in diesen Bereichen selbständig tätig sind (z.B. Hebammen).

Bis spätestens zum 15. März 2022 verpflichtet das Gesetz alle Mitarbeiter dieser Einrichtungen, dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass sie ausreichend gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind. Bestehen Hinderungsgründe für eine Impfung, müssen diese von einem Arzt nachvollziehbar bescheinigt werden. Eine einfache Bescheinigung „kann aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden“ reicht nicht aus.

Nicht geimpfte Mitarbeiter melden

Bis spätestens Ende März 2022 müssen die Arbeitgeber dem Gesundheitsamt alle Personen namentlich melden, die ihnen keine entsprechenden Nachweise über Impfungen, eine Genesung oder Gegenanzeigen für eine Impfung vorgelegt haben. Selbständig tätige Personen in den genannten Bereichen müssen für sich wie auch für ihre Mitarbeiter bei fehlenden Nachweisen diese Meldung selber veranlassen.

Diese Angaben können die Arbeitgeber ab sofort ausschließlich per Mail an die Adresse impfpflicht@siegen-wittgenstein.de machen. Hierzu soll eine Excel-Liste verwendet werden, die auf der Homepage des Kreises unter www.siegen-wittgenstein/impfpflicht heruntergeladen werden kann.

Diese Liste führt alle wichtigen Angaben auf, wobei es sich dabei im Wesentlichen um Angaben zu der Einrichtung und den Personalien der Mitarbeiter handelt.

Gesundheitsamt nimmt Kontakt auf

In einem zweiten Schritt wird dann das Gesundheitsamt selbst mit den genannten Mitarbeitern Kontakt aufnehmen, um die entsprechenden Nachweise anzufordern. Werden keine oder keine ausreichenden Nachweise eingereicht, wird es zu einer persönlichen Anhörung und schlimmstenfalls zu einem Betretungsverbot für die Einrichtung kommen. Dies bedeutet, dass die z.B. ungeimpfte Person nicht mehr in dem bisherigen Bereich arbeiten darf.

Es wird ausdrücklich nicht zu Pflichtimpfungen kommen, aber zum Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten, solange kein ausreichender Schutz vorhanden ist. Eilanträge gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht sind bisher gescheitert.

Diese Maßnahmen sind vom Gesetzgeber vorerst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Eine ausführliche Information zu dem Thema findet sich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) unter dem Stichwort Impfpflicht im Internet.