Siegen-Wittgenstein. Der Kreis Siegen-Wittgenstein wendet ab Mittwoch, 2. Juni eine neue Corona-Schutzverordnung an. Sie gilt für Inzidenzen zwischen 50 und 35.
Ab Mittwoch, 2. Juni, 0 Uhr, gelten im Kreis Siegen-Wittgenstein die Regelungen der „Stufe 2“ der Coronaschutzverordnung des Landes. Diese beziehen sich auf Landkreise mit Inzidenzwerten zwischen 50 und 35 und beinhalten wesentliche Lockerungen. Das teilt der Kreis am Montagnachmittag mit. Laut Kreis hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW am Montag diese Verordnung bekannt gemacht.
Lob an Bevölkerung
„Dass die Inzidenzzahl in unserem Kreis nachhaltig unter die 50er-Marke gesunken ist, haben wir vor allem dem Durchhaltevermögen und der großen Rücksichtnahme der Bevölkerung zu verdanken“, betont Landrat Andreas Müller: „Dadurch können wir uns nun in den kommenden Tagen auf weitreichende Lockerungen in verschiedenen Bereichen und einen hoffentlich ‚normalen Sommer‘ freuen. Trotzdem appelliere ich noch einmal an jeden Einzelnen, sich auch weiterhin an die bestehenden AHA-Regeln zu halten, damit wir die neu gewonnenen Freiheiten nicht aufs Spiel setzen“, so der Kreishaus-Chef weiter.
In Siegen-Wittgenstein gelten ab Mittwoch, 2. Juni, nun die Regeln der „Stufe 2“ der Coronaschutzverordnung des Landes NRW für Kommunen mit einer Inzidenz zwischen 50 und 35,1. Das bedeutet u.a. im Einzelnen:
Das sind die Veränderungen
• Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten; außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
• Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht mit Test und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan; Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
• Kinder-/Jugendarbeit: Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test; auch innen ohne Maske
• Kultur: Konzerte innen, Theater und Kinos mit bis zu 500 Personen (mit Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster; nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten; Museen usw. ohne Termin
• Sport: Außen: Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung; Innen: (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
Außen: bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, Innen: bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
• Freizeit: Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: (Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test)
• Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm
• Messen/Märkte: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig
• Tagungen/Kongresse: außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test
• Private Veranstaltungen (ohne Partys): außen bis zu 100;
innen bis zu 50 Gäste mit Test
• Gastronomie: Außengastronomie ohne Test; Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht; Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
Beherbergung/Tourismus: volle gastronomische Versorgung für private Gäste