Siegen-Wittgenstein. Hintergrund ist, dass sich insbesondere Händler aus Drittstaaten nicht für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registriert haben.
Betriebe, die über elektronische Marktplätze Waren anbieten, müssen bei ihrem Finanzamt eine Bescheinigung beantragen, die belegt, dass sie in Deutschland steuerlich erfasst sind. Hintergrund ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel. „Wer einen Online-Marktplatz betreibt, muss künftig für nicht abgeführte Umsatzsteuer seiner Händler haften. Diese Haftung entfällt, wenn er eine Bescheinigung des Finanzamtes für den entsprechenden Händler vorlegen kann. Dabei tickt die Uhr: Bis zum 1. Oktober muss der Nachweis dem Marktplatzbetreiber vorliegen. Wer sich hierum noch nicht gekümmert hat, der sollte sich schnellstmöglich mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen und die Bescheinigung beantragen“, rät IHK-Geschäftsführer Hans-Peter Langer. „Andernfalls läuft er Gefahr, dass der Betreiber den Account des Anbieters schließt, um sein eigenes Haftungsrisiko zu minimieren.“
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Hintergrund ist, dass sich in der Vergangenheit insbesondere Händler aus Drittstaaten häufig nicht für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registriert und die Umsatzsteuer auch nicht abgeführt haben. Dies bedeutete einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen, die ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkamen. Denn sie sind in Deutschland registriert und unterstehen der Kontrolle des deutschen Fiskus.
300.000 Anbieter in Deutschland betroffen
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Eigentlich wäre die Vorlage einer Bescheinigung für diese Unternehmen daher nicht erforderlich. Weil das EU-Recht aber eine Diskriminierung von ausländischen Unternehmen verbietet, gilt die neue Bescheinigungspflicht für alle Marktteilnehmer auf elektronischen Plattformen – und damit auch für die etwa 300.000 deutschen Anbieter.
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Die Vorgabe gilt auch für Kleinunternehmer, die bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze von bürokratischen Pflichten entlastet sind. Auch sie müssen die Bescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen, wenngleich bei ihnen generell keine Umsatzsteuer erhoben wird. Für EU-Händler, die unterhalb einer Lieferschwelle von 100.000 € bleiben, reicht es, gegenüber dem Marktplatz eine einfache Erklärung zu ihrem Status abzugeben. Sie sind in Deutschland nicht registrierungspflichtig, weil sie die Umsatzsteuer im Heimatstaat abführen.
IHK kritisiert Papierform
Gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert die IHK Siegen, dass die Bescheinigung nur in Papierform erstellt wird. Hans-Peter Langer: „Ein Anachronismus – ausgerechnet in der Welt des Online-Handels! Dabei ist für alle Beteiligten – Fiskus, Händler und Marktplatzbetreiber – eine deutliche Erleichterung zwingend notwendig. Ein automatisches Datenabrufverfahren sollte in Echtzeit den Abgleich der Registrierungsdaten über eine Schnittstelle ermöglichen. Die Finanzverwaltung hat zwar ein digitales Verfahren angekündigt, die Einführung ist aber noch nicht in Sicht.“
Für die Fälle, in denen das Finanzamt trotz Antrag die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellen kann, sei daher eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung wichtig, betont die IHK. Auch dies gehe nicht ohne Bürokratie, sichere aber den Händlern den Marktzugang und die Wettbewerbsfähigkeit. Dies sei schließlich das Ziel der Neuregelung.