Bad Berleburg. . 2013 erbt die Stadt Bad Berleburg Sparbücher und eine Wohnung von Hildegard Lüdtke. Erwirtschaftete Gelder fließen in den sozialen Bereich.

2013 verstirbt Hildegard Elisabeth Lüdtke. Sie hinterlässt Sparbücher und eine Eigentumswohnung in der Bad Berleburger Kernstadt. Der Erbe: die Stadt Bad Berleburg – und die nimmt an. Seit 2015 werden die Erlöse aus dem verwalteten Nachlass „im sozialen Bereich“ verwendet – ganz nach dem Willen der Erblasserin.

Pro Jahr vierstellige Euro-Summe

Pro Jahr ergibt sich durch Einnahmen aus Mieten, Pachten und Zinserträgen ein Überschuss in Höhe einer vierstelligen Euro-Summe. Über deren Verwendung entscheiden die Politiker im Bad Berleburger Haupt- und Finanzausschuss. Sofern der Ausschuss zustimmt, wird der aktuelle Erlös für 2018 über fast 4600 Euro den Löschzügen und Löschgruppen der Bad Berleburger Feuerwehr zur Verfügung gestellt – für Zwecke der Jugendarbeit, der Jugendfeuerwehr. So hat es jedenfalls die Stadtverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste, vorgeschlagen.

2017

belief sich der Überschuss auf etwas mehr als 5000 Euro – er wurde den städtischen Schulen für eigene Projekte und Anschaffungen zur Verfügung gestellt.

2016

ging der 3700-Euro-Überschuss an das pädagogische Betreuungsprojekt „Zirkus ZappZarap“, einem Höhepunkt im Rahmen der Ferienspiele.

2015

schließlich wurde der Überschuss-Betrag in Höhe von fast 2400 Euro dem Kuratorium der Eva-Winckel-Stiftung übertragen, um eine angemessene Unterstützung vorgeschlagener bedürftiger Personen sicherzustellen. Auf diese Weise konnte ein sehr niedriger Zinsertrag aus dem Stiftungsvermögen ausgeglichen werden.

Neben den Städten können auch Bund und Land erben

In welchen Fällen ist eine Stadt oder Gemeinde erbberechtigt?

Nach Angaben der Stadt Bad Laasphe „ist eine Kommune ausschließlich dann erbberechtigt, wenn der Erblasser in seinem Testament explizit festgelegt hat, dass die Kommune erben soll. Ist solch eine testamentarische Verfügung zugunsten der Kommune erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden, was mit dem Erbe passieren soll“.

Was ist zu prüfen, wenn das Erbe angenommen wird?

Vor allem sei zu prüfen, so die Stadt, „ob der Erblasser Einschränkungen im Testament verfügt hat“ – etwa Zweck-Bindungen. „Werden im Testament keine Einschränkungen getroffen, kann die Kommune als Erbin über das Erbe frei verfügen und es nach eigenem Ermessen verwenden oder damit verfahren“.

Was geschieht in einem Erbfall ohne gesetzlichen Erben?

Existiere in einem Erbfall „hingegen kein Testament und gibt es keine gesetzlichen Erben, dann ist automatisch das Land oder der Bund erbberechtigt“. Jedenfalls unterliege der Fiskus „diesbezüglich strengen Auflagen“ und könne nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), Paragraf 1942, „eine Erbschaft nicht einfach ausschlagen“.

Kann eine Stadt oder Gemeinde eine Erbschaft auch ablehnen?

„Eine Kommune kann, wie jede Privatperson auch, grundsätzlich die Übernahme einer Erbschaft ablehnen“, erläutert ergänzend die Stadt Bad Berleburg. Das sogenannte „Ausschlagen“ einer Erbschaft sei eine einmalige Erklärung bei Bekanntwerden des Erbfalles. Die Entscheidungen, das jeweilige Erbe „mit den letztwillig verfügten Auflagen … zu den beiden genannten Nachlässen“ Lüdtke und Winckel anzutreten, seien „von den städtischen Gremien getroffen worden“.

Zweiter Nachlass: Winckel-Stiftung

Die Winckel-Stiftung wiederum ist der zweite Nachlass, der von der Stadt Bad Berleburg verwaltet wird – und zwar schon seit 1970. Zweck dieser Stiftung ist es, „ehrbaren älteren Menschen der Stadt Bad Berleburg durch individuelle Zuwendung aus den Stiftungserlösen eine zusätzliche Hilfe zu geben und ihre Not zu lindern“. Hier entscheidet ein Kuratorium über die Verwendung der Gelder.

In beiden Fällen verwaltet die Stadt Bad Berleburg die jeweiligen Vermögenswerte nach eigenen Angaben als sogenanntes Sondervermögen – „entsprechend den in den letztwilligen Verfügungen gesetzten Rahmenbedingungen“. Außerdem verwaltet und bewirtschaftet die Stadt Bad Berleburg das Gebäude Emil-Wolff-Straße 27 in Bad Berleburg „zur Bereitstellung von Wohnraum für bedürftige Personen“.

Keine Nachlässe in Bad Laasphe und Erndtebrück

„Die Kommune selbst profitiert nicht von den Vermögenswerten“, betont die Stadtverwaltung auf Nachfrage unserer Zeitung. Vielmehr gingen „die direkten Kosten Dritter, zum Beispiel für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Immobilien, … zu Lasten der jährlich erwirtschafteten Erträge“. Der Rein-Überschuss gelange dann „abschließend zur Ausschüttung“.

Die Stadt Bad Laasphe und die Gemeinde Erndtebrück verwalten übrigens beide keine privaten Nachlässe oder Erbschaften.

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