Hamm/Bad Berleburg/Schmallenberg. . Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am Montag über zwei Rechtsstreitigkeiten rund um die in Südwestfalen ausgewilderten Wisente entschieden.
Im Rechsstreit rund um die in Südwestfalen ausgewilderten Wisente hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung getroffen. Der Trägerverein der Wisent-Welt Wittgenstein wird dazu verurteilt, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Wisente die Grundstücke zweier klagender Waldbauern aus Schmallenberg-Oberkirchen betreten und Schälschäden an Buchen verursachen.
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Zugleich hat der 5. Zivilsenat aber festgestellt, dass die Tiere mittlerweile als wild lebend anzusehen und damit im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders schützenswert sind. Aus eben jenem Naturschutzrecht ergebe sich eine grundsätzliche Duldungspflicht für die klagenden Waldbauern.
Als „geeignete Maßnahmen“, um Schäden an den Privatwäldern zu vermeiden, sehen die OLG-Richter einzig und allein „das Nachstellen und Fangen“ der Wisente. Dazu bedürfe es allerdings einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Naturschutzbehörde.
Übrigens: Der Senat des OLG hat in beiden Klagefällen die Revision am Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Wisententscheidung: hier
Hinweis aus der Pressestelle des OLG: "Die Aktenzeichen der beiden Verfahren lauten: 5 U 153/15 und 5 U 156/15. Versehentlich wurde bei der Angabe der Aktenzeichen in der letzten Zeile der Pressemitteilung auf das Jahr 2016 (…/16) verwiesen."