Wittgenstein. . Für Windkraftgegner wie Investoren ist es ein quälendes Warten.

  • Die Kommunen haben die Planungshoheit für ihre Windkraft-Zonen.
  • Aber die Regionalplanung legt im Grunde fest, wo diese Zonen sein dürfen.
  • Das Problem ist, manche Kommunen sind in der Planung sehr weit, müssen aber auf einen rechtskräftigen Regionalplan warten.

Für Windkraftgegner wie Investoren ist es ein quälendes Warten. Bislang gibt es keine rechtsverbindliche Regionalplanung zum Thema Windkraft, sondern nur einen Entwurf. Auch die Kommunen, die ihre Planungen für Windkraftkonzentrationsflächen an dieser Regionalplanung ausrichten müssen, sitzen zwischen den Stühlen. Und das kann auch noch länger so bleiben.

Bad Berleburg und Bad Laasphe haben vorgearbeitet

Die Stadt Bad Berleburg hat im vergangenen Jahr 13 potenzielle Flächen, die im Entwurf der Regionalplanung als mögliche Windkraftzonen ausgewiesen waren, nach harten und weichen Kriterien überprüft.

Herausgekommen waren drei mögliche Standorte mit einer Gesamtfläche von 226 Hektar. Einbezogen war dabei auch die Erweiterung der bestehenden Vorrangzone Osterholz von 29 auf 42 Hektar.

Die Stadt Bad Laasphe hat insgesamt neun Flächen untersucht und sich am Ende im Entwurf auf drei festgelegt. Die haben zusammen eine Fläche von 744 Hektar. Darin befindet sich auch ein Großteil der bereits zwischen der Kernstadt, Banfe und Hesselbach errichteten Anlagen.

Die Gemeinde Erndtebrück hat bislang noch keine Flächen für Vorrangzonen ausgesucht. Bislang gibt es nur noch zu untersuchende Potenzialflächen.

Damit der Regionalplan Rechtskraft erlangt, muss er im Regionalrat abgestimmt werden, durch ein Beteiligungsverfahren laufen und erneut angepasst werden. Dieser schritt kann sich auch mehrfach wiederholen. Zum Schluss wird er der Staatskanzlei in Düsseldorf zur Prüfung vorgelegt. Erst wenn er anschließend bekanntgemacht wird, ist er rechtswirksam, erläutert ein Sprecher der Bezirksregierung.

Derzeit befindet sich die Planung noch in der Abstimmung zwischen Regionalrat und Verwaltung. Zum Beispiel, weil im Dezember der 1000-Meter-Abstand zur Wohnbebauung beschlossen wurde. Der muss jetzt in den Entwurf eingearbeitet werden. Der weitere Antrag der Politik, touristische Kriterien wie Premiumwanderwege zu berücksichtigen, muss erst noch mit für alle fünf Landkreise gleich stichhaltigen Kriterien in einen neuen Entwurf eingearbeitet werden. Dieser stünde frühestens im März, wahrscheinlich sogar erst im Juni auf der Tagesordnung im Regionalrat.

Die Veränderungen des Regionalplans ist ein laufender Prozess, den kommunale Planer gespannt verfolgen. Zum Beispiel in Bad Berleburg: „Wir warten auf die Niederschrift der Dezembersitzung des Regionalrates. Die untersuchen wir genau, auch den Wortlaut der Anträge werden wir analysieren. Anschließend beraten wir uns mit unserem Fachanwalt“, kommentiert Bad Berleburgs Beigeordneter Volker Sonneborn die Situation. Bad Berleburg ist in der Lage, die Situation abzuwarten, weil die Stadt eine Vorrangzone ausgewiesen hat und damit Bauvorhaben zumindest mittelfristig zurückstellen kann. Der zuständige Dezernent der Bezirksregierung Arnsberg, Sebastian Paulsberg, erläutert im Gespräch mit dieser Zeitung, dass die Kommunen zwar die Planungshoheit für ihre Flächennutzungspläne haben, dass aber die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden mit der Raumordnerischen Planung der Bezirksregierung

In der bislang einzigen Windkraft-Vorrangzone am Osterholz bei Weidenhausen in der Stadt Bad Berleburg stehen vier Anlagen.
In der bislang einzigen Windkraft-Vorrangzone am Osterholz bei Weidenhausen in der Stadt Bad Berleburg stehen vier Anlagen. © Lars-Peter Dickel

übereinstimmen muss.

Regionalplan unterstützt Windkraft

Wenn die Kommunen ihre Ausweisung von Flächennutzungsplänen für Windkraft – also die Definition von Vorrangzonen – vorantreiben, kann es sein, dass die Flächen anschließend nicht mit einer später rechtswirksamen Regionalplanung übereinstimmen. „Wir vergleichen nicht nach Hektar“, sagt Paulsberg, aber im Falle einer mangelnden Übereinstimmung gibt es eine Harmonisierungsfrist in der die kommunale Planung angepasst werden muss. Das gilt aber nur im windkraftfreundlichen Sinn, das heißt wenn eine Kommune deutlich weniger Fläche ausgewiesen hat als die Regionalplanung und dies nicht mit stichhaltigen Gründen erläutern kann. Kommunen, die mit 800 statt 1000 Metern Abstand zur Wohnbebauung planen, müssten diese Abstandsregelung wahrscheinlich nicht verändern.