Siegen. Der Black Friday verspricht auch online viele Schnäppchen – doch das kann nach hinten losgehen. Der Zoll warnt vor zusätzlichen Kosten.

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. „Was viele Online-Shoppende dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht“ – darauf weist der Zoll selbst hin.

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Werden Sneakers, Smartphone oder Parfüm bei einem Händler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. „Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben“, heißt es weiter.

Siegen: Online-Angebote können sich im Nachhinein als teuer herausstellen

Für Sendungen aus einem Drittland gelten laut Mitteilung folgende Bestimmungen: Bei einem Warenwert bis 150 Euro werden die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben. Bei Warenwert über 150 Euro fallen zudem der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an. Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. „Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei“, heißt es in den Ausführungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

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In der Regel erledige der Beförderer, also der Post-, Kurier- oder Expressdienstleister, die Zollformalitäten bei Ankunft der Sendung und trete für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. „Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben“, wie es heißt. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls. „Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären.“ Andernfalls werde die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Siegen: Online-Shopping – Artikel aus dem Ausland teilweise mit Sicherheitsrisiken

Mit der neuen IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) können Bürgerinnen und Bürger, aber auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro „einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen“. Weitere Informationen dazu hält der Zoll auf www.zoll.de bereit.

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Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern schaden können, heben die Fachleute noch hervor. Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.“

Siegen: Einfuhr von Lebensmitteln unterliegt auch beim Online-Shopping strikten Regeln

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist – auch im Fall von privaten Geschenksendungen – grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

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Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

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