Siegen. Das Kreisgesundheitsamt in Siegen kommt mit dem Informieren von Kontaktpersonen Infizierter nicht mehr nach und setzt jetzt auf Eigeninitiative.

Mehr als 1000 Neuinfektionen wurden dem Kreisgesundheitsamt über das Wochenende gemeldet. Auf jede infizierte Person kommen zahlreiche Kontaktpersonen, die informiert, befragt und gegebenenfalls getestet werden müssen. Laut Angaben der Kreisverwaltung eine Mammutaufgabe.

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Das Land Nordrhein-Westfalen reagiere nun auf diese zunehmende Belastung und setze verstärkt auf Eigeninitiative und die „aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger“, wie es dazu aus dem Kreishaus heißt.

Auch ohne Bescheid der Behörde müssen sich Personen jetzt bei einem positiven PCR-Test isolieren und ihre Kontaktpersonen schnellstmöglich eigenständig informieren. Beim Freitesten gelten ebenfalls neue Regeln, auch hier läuft nun Vieles automatisch nach den Vorgaben der NRW-Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung.

Kreisgesundheitsamt Siegen: Informationen per SMS

Wer einen positiven PCR-Test hat wird künftig – sofern eine Handynummer bekannt ist – per SMS über das Ergebnis informiert. Ein Link führt auf die Info-Seite des Gesundheitsamtes, auf der häufig gestellte Fragen beantwortet werden. Ist nur eine Festnetznummer bekannt, wird versucht, den Befund zeitnah telefonisch durchzugeben.

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Auch eine mündliche oder schriftliche Anordnung der Isolierung ist nach der neuen und seit Sonntag, 16. Januar, geltenden Verordnung nicht mehr vorgesehen. Diese wurde früher vom zuständigen Ordnungsamt verschickt.

Wenn ein PCR-Test positiv ausgefallen ist, wird das Ergebnis zwar nach wie vor dem Kreis-Gesundheitsamt gemeldet, Betroffene müssen sich aber selbstständig isolieren.

Nur noch „Amtlicher Hinweis“ in Siegen

Positiv Getestete bekommen vom Kreisgesundheitsamt künftig nur noch einen „Amtlichen Hinweis“ per Post zugeschickt, in dem die geltenden Regeln ausführlich erläutert sind und der einen Genesenennachweis enthält. Damit verfahre der Kreis Siegen-Wittgenstein genauso wie die vier südwestfälischen Nachbarkreise und der Kreis Unna.

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Das gilt laut Test- und Quarantäneverordnung:

Wer wegen Erkältungssymptomen, eines positiven Schnell- oder PCR-Pooltests einen PCR-Test macht und auf das PCR-Testergebnis wartet, muss in Isolierung. Diese endet automatisch mit einem negativen PCR-Test.

Wer einen positiven PCR-Test hat, also selbst infiziert ist, muss sich automatisch zehn Tage – gerechnet ab dem Tag nach der ersten positiven PCR- oder vorherigen Schnelltestung – lang isolieren. Nach zehn Tagen endet die Isolierung automatisch. Ein Freitesten ist nach sieben Tagen per Schnelltest oder PCR-Test möglich, wenn man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Mit dem negativen Testergebnis endet die Isolierung automatisch. Das Testergebnis muss mindestens einen Monat aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Sonderregeln beachten.

Kreisgesundheitsamt Siegen: Automatische Quarantäne

Wenn eine Person im selben Haushalt positiv getestet ist, gilt für Haushaltsangehörige automatisch eine zehntägige Quarantäne. Ein Freitesten ist nach sieben Tagen möglich, Schul- und Kita-Kinder können sich nach fünf Tagen freitesten. Auch hier endet die Quarantäne dann automatisch mit einem negativen Test.

Nicht in Quarantäne müssen alle, die eine Auffrischungsimpfung haben, also geboostert sind, Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt, sowie Genesene, bei denen der positive Test mindestens 28 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt.

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Sonstige Kontaktpersonen der positiv getesteten Person außerhalb des Haushaltes, etwa Freunde, Bekannte, haben auch Pflichten, wenn sie nicht obige Voraussetzungen erfüllen: Dann müssen auch sie sich bestmöglich von anderen absondern, Kontakte vermeiden, bei unvermeidbaren Kontakten mit anderen Personen Maske tragen und sich beim Auftreten von Symptomen ebenfalls umgehend in Isolation begeben und selbstständig einen PCR-Test veranlassen.

Ein Test- oder Genesenennachweis gilt immer auch als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht erforderlich.

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