Kreuztal. Bundesverwaltungsgericht gibt Reit-und Fahrverein Recht: Auch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es Mängel im Planverfahren zur Südumgehung.

Der Planfeststellungsbeschluss für die Kreuztaler Südumgehung ist nicht nur wegen der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzflächen auf dem Gelände des Reit- und Fahrvereins Kindelsberg rechtswidrig, sondern auch wegen eines Fehlers bei der Öffentlichkeitsbeteiligung. Das lässt das Bundesverwaltungsgericht in Schreiben an die Bezirksregierung und an den Reit- und Fahrverein durchblicken. Der Verein führt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, weil das Oberverwaltungsgericht NRW eine Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen hatte. „Nach derzeitiger Einschätzung des Senats“ sei davon auszugehen, „dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben wird“.

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Darum geht es

Thema ist der wasserrechtliche Fachbeitrag, der darlegt, wie die Südumgehung mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist – konkret geht es darin zum Beispiel um Regenüberlaufbecken. Dieser Beitrag war bei der Planfeststellung nicht mit offengelegt worden. Damit, so zitiert das OVG die Klage des Reit- und Fahrvereins, „habe die erforderliche Anstoßwirkung für die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erzielt werden können“. Soll heißen: Betroffene haben nicht erfahren, dass sie betroffen sind.

2,5 Kilometer Straße

Die Südumgehung Kreuztal verbindet die HTS bei Buschhütten mit der B 508 bei Ferndorf. Die Straße ist 2,5 Kilometer lang, dreispurig und auf 22.000 Fahrzeuge in 24 Stunden ausgelegt. Bereits teilweise aufgeschüttet wurde der Damm zwischen zwei Talbrücken im Ferndorftal.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde 2017 erlassen. Im Februar befand das OVG den Beschluss für rechtswidrig,

Das Land NRW sagte dagegen, der nachträglich erstellte Beitrag hätte keinen Einfluss mehr auf die Planung gehabt. Das OVG folgte diesem Argument: Tatsächlich liege ein Verfahrensfehler vor. Deshalb sei aber der Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben. Denn es sei „Überzeugung des Senats (...), dass die Fehler in der Öffentlichkeitsbeteiligung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben“.

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Das sagt Leipzig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig folgt der Argumentation nicht: Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster behaupte, die öffentliche Auslegung des Fachbeitrag zum Wasserrecht hätte nicht zu Einwendungen geführt, die den Planfeststellungsbeschluss verändert hätten – „ohne dass hinreichend ersichtlich ist, aus welchen Erkenntnismitteln dies herleitet und auf welche Tatsachen dies gestützt wird“. Es sei „problematisch“, dass das OVG selbst den Fachbeitrag bewerte und „rein hypothetische Vermutungen darüber anstellt, was gegen dessen Bewertung vorgebracht werden und ob dies aus Sicht des Beklagten (des Landes NRW, d. Red.) relevant sein könnte“.

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So geht es weiter

Zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird es nicht kommen, das OVG wird sich mit dem Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erneut befassen. Denn die Beteiligung findet sowieso wieder statt, indem der neue Vorschlag zu den Ausgleichs- und Ersatzflächen vorgelegt wird – wegen der Festsetzung die Planfeststellung sowieso kassiert worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorgeschlagen, „auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und der Kostenersparnis“, bei dieser Gelegenheit auch den wasserrechtlichen Fachbeitrag offenzulegen und somit „die bisher fehlenden Verfahrensschritte nachzuholen“. Dem haben die Beteiligten zugestimmt. Der Landesbetrieb Straßen NRW hat seinen neuen Vorschlag noch für dieses Jahr angekündigt. Darin müssen andere Ausgleichs- und Ersatzflächen für den ökologischen Eingriff durch den Straßenbau dargestellt werden, die dem Reit. und Fahrverein eine Fortführung des Betriebs auf dem Hubensgut ermöglichen.

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