Siegen-Wittgenstein. Abgelehnte Asylsuchende können „geduldet“ werden, wenn sie arbeiten oder in Ausbildung sind. So geht der Kreis Siegen-Wittgenstein vor.
Die Ausländerbehörde des Kreises versteht sich „sowohl als Ordnungs- und Vollstreckungsbehörde als auch als Willkommensbehörde.“ Das stellt die Kreisverwaltung in der Antwort auf eine Anfrage der Grünen fest, die wissen wollen, wie sich das geplante „Kommunale Integrationsmanagement“ mit der Praxis der Abschiebungen verträgt. „Der Ausländerbehörde kommt im Integrationsmanagement eine Schlüsselrolle zu“, hatten die Grünen festgestellt.
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Entscheidend ist Klärung der Identität
Die Aufenthaltsduldung für abgelehnte Asylsuchende, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis befinden, kann auch gewährt werden, wenn der Geflüchtete keinen Pass vorlegen kann. Entscheidend sei die Klärung der Identität. Auf diesen neuen Erlass des Landes weisen die Grünen in ihrer Anfrage hin. „Zwingende Voraussetzung ist allerdings die Mitwirkungspflicht des Ausländers zur Passbeschaffung“, erwidert die Kreisverwaltung. „Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es auf die geklärte Identität bei weiteren Maßnahmen der Ausländerbehörde nicht an.“
Geduldet werden kann der Aufenthalt für die Ausbildung oder Beschäftigung. „Schulverhältnisse spielen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keine Rolle.“ Diese Duldung werde nicht für einzelne Familienmitglieder erteilt – die geforderten Voraussetzungen müssen von allen Familienmitgliedern und auch von Lebenspartnern erfüllt werden. „Erfüllt einer der beiden Personen eine oder mehrere der für beide Personen geltenden Voraussetzungen nicht, kommt die Erteilung der Beschäftigungsduldung für kein Familienmitglied in Betracht.“ Werde die Duldung ausgesprochen, gelte sie auch für „in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige ledige Kindern des Ausländers“.
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Familien sollen nicht getrennt werden
In der Antwort geht die Verwaltung auch auf die Frage der Grünen ein, wie die Ausländerbehörde mit Abschiebungen umgeht, wenn die Betroffenen Unterstützung beim Petitionsausschuss des Landtags gesucht haben: „Sofern der Petitionsausschuss eine Empfehlung ausspricht, die anderslautender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entgegensteht, wird dieser nicht gefolgt.“ Seit der zweiten Jahreshälfte 2018 habe es sechs Verfahren beim Petitionsausschuss. gegeben. „In einem Fall wurde eine Abschiebung durchgeführt, ohne das Ergebnis des Petitionsausschusses abzuwarten, da die Abschiebung bei Eingang des Petitionsantrages bereits kurz bevorstand.“ In zwei Fällen wurde den Empfehlungen des Petitionsausschusses gefolgt, „in einem Fall wird der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt werden, sobald ein gültiger Reisepass vorgelegt wird“. Zwei Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.
Grundsätzlich werde versucht, „Abschiebemaßnahmen ohne Trennung einzelner Familienangehöriger durchzuführen“. In Einzelfällen komme es allerdings auch zur Trennung von Familienmitgliedern, etwa wenn einzelne Personen am Tag der Abschiebung nicht angetroffen würden oder Kinder bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten.
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