Netphen/Münster. Nach der Einreise aus Südafrika ist eine verlängerte Quarantäne gerechtfertigt, sagt das Oberverwaltungsgericht.
Für Rückkehrer aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine 14-tägige Quarantänepflicht. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Freitag nicht anfechtbar entschieden und damit den Antrag eines Ehepaars aus Netphen abgelehnt, das in der vergangenen Woche aus Südafrika zurückgekehrt ist.
Die Eheleute hatten beantragt, die entsprechende Regelung in der Coronaeinreiseverordnung des Landes vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese sieht für die Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne vor, die nicht durch eine negative Testung abgekürzt werden kann.
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Virusvariante ist gefährlicher
Als Virusvarianten-Gebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands definiert, für den im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein besonders hohes Infektionsrisiko festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Hierzu zähle nach der Einstufung durch das Robert-Koch-Institut mit Blick auf die sogenannte südafrikanische Virusvariante unter anderem Südafrika, heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts. Bei sonstigen Risikogebieten besteht eine 10-tägige Quarantäne; man kann diese durch Testung vor der Einreise oder unmittelbar danach vermeiden oder durch einen späteren Test beenden.
Voraussetzung für die „Absonderungspflicht“ sei ein Ansteckungsverdacht, erklärt das OVG . Dass ein solcher bei einer Einreise aus einem Risikogebiet in Form eines Virusvarianten-Gebiets und speziell aus Südafrika nicht bestehe, sei nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren „jedenfalls nicht offensichtlich“. Davon ausgehend komme die beantragte einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Einen Ansteckungsverdacht unterstellt, sei die angegriffene Absonderungspflicht voraussichtlich weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig. Die Einschätzung, dass Virusvarianten das Infektionsgeschehen negativ beeinflussen könnten, sei schlüssig. Soweit es die südafrikanische Virusvariante betreffe, werde in der Wissenschaft eine höhere Übertragbarkeit diskutiert.
Freitesten nicht möglich
Ferner wiesen mehrere Studien darauf hin, dass Menschen, die mit der ursprünglichen Variante infiziert waren oder einen auf dieser beruhenden Impfstoff erhalten haben, weniger gut vor einer Infektion mit der südafrikanischen Virusvariante geschützt sein könnten. Wegen dieser möglichen Eigenschaften bestehe grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung im Landesgebiet zu verhindern. Insofern sei auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber sich nicht mit einer lediglich 10-tägigen Quarantäne begnüge und auch die Möglichkeit einer Freitestung nicht vorsehe. Die mit der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet verbundenen Gefahren rechtfertigten es, dass der Verordnungsgeber besonders strenge Schutzmaßnahmen ergreife und Restrisiken, die im Falle einer Freitestung oder kürzeren Quarantäne bestünden, noch stärker reduziere.
Aktenzeichen: 13 B 531/21.Nxt
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