Netphen/Münster. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Ausgangssperre für den Märkischen Kreis aufgehoben. Die Urteilsgründe könnten auch für Siegen zutreffen.
Ein Ehepaar aus Netphen klagt gegen die Corona-Einreiseverordnung des Landes NRW. Wenn das Oberverwaltungsgericht NRW ihrem Antrag folgt, sind die Bestimmungen des Landes nichtig – es wäre nicht das erste Mal, dass die Einreiseverordnung in Münster kassiert wird. Die Entscheidung im Normenkontroll-Eilverfahren soll noch in dieser Woche fallen, teilte das Gericht dieser Zeitung auf Nachfrage mit.
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Das Ehepaar war am Donnerstag, 9. April, aus Südafrika zurückgekehrt. Für die Netphener wurde automatisch eine 14-tägige Quarantäne verhängt, weil sie aus einem, „Virusvarianten-Gebiet“ eingereist sind. Für sie gilt auch die Bestimmung des Paragrafen 2 der nun beklagten Verordnung: „Eine Verkürzung der Absonderungsdauer (...) – insbesondere durch negative Testungen – findet nicht statt.“ Im Kreis Siegen-Wittgenstein ist die südafrikanische Variante B.1.351 des SARS-CoV-2-Virus bisher erst einmal nachgewiesen worden, dagegen bereits in 1909 Fällen die britische Mutation.
Klagen auch gegen die Ausgangssperre
Die Netphener sind nicht die einzigen Siegen-Wittgensteiner, die sich gerichtlich gegen Bestimmungen zum Coronaschutz wehren. Bürger aus Siegen, Kreuztal, Freudenberg und Wilnsdorf klagen – wie berichtet – gegen die vom Kreis Siegen-Wittgenstein verhängte nächtliche Ausgangsbeschränkung, die seit Samstag, 10. April, gilt. Über diese vier Klagen wird – ebenfalls im Eilverfahren – das Verwaltungsgericht Arnsberg entscheiden. Der Kreis hatte die Ausgangsbeschränkung am Freitag auf Drängen des NRW-Gesundheitsministeriums verhängen müssen.
Das Gericht hat bereits am Dienstag die Ausgangssperre für den Märkischen Kreis aufgehoben. Es spreche vieles „für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Ohnehin seien private Kontakte bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zudem zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden, hätte der Märkische Kreis begründen müssen, „warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen“.
Ein entscheidender Einfluss bloß nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Studien kämen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft, meint die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts.
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