Siegen-Wittgenstein. Durch Corona sind größere Versammlungen im Moment nur unter Vorlage eines Hygienekonzepts durchzuführen. Für Vereine gibt es Sonderregelungen.

Jahreshauptversammlung in der Corona-Zeit ? Ist das überhaupt erlaubt? Wenn ja, worauf muss man achten? Den Vereinen im Kreis rauchen die Köpfe. Der Siegener Rechtsanwalt Gerald Pauly ist auf Vereinsrecht spezialisiert und klärt auf.

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Was sagt das Vereinsrecht, was sagen die Covid-Schutzverordnungen?

In welchem Turnus eine Jahreshauptversammlung in Vereinen stattfinden muss, wird in der jeweiligen Satzung, sozusagen im Grundgesetz eines Vereins, festgelegt. Grundsätzlich sind Versammlungen und Veranstaltungen bis zum 30. November untersagt, so schreibt es die Corona-Schutzverordnung vom 30. Oktober vor. Für Vereine und Parteien gibt es aber eine Sonderregelung. So heißt es in der Verordnung: Es dürfen sich bis zu zwanzig Personen versammeln, wenn die Veranstaltung nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden kann.

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Eine Versammlung mit mehr als zwanzig Personen, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, darf nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden stattfinden. Weiter heißt es: „Versammlungen sind zulässig, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.“

Wo suchen Siegener Vereine Rat?

Vereine in Siegen stellten beim Ehrenamtsservice des Kreises Siegen-Wittgenstein noch keine Rückfragen zu dem Thema, sagt Jana Schröder. Bei Rechtsanwalt und Vereinsrechts-Experte Gerald Pauly sieht das anders aus.

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Bei ihm haben sich in der letzten Zeit zwischen 20 und 25 Vereine aus Siegen-Wittgenstein gemeldet, um sich über die Gesetzgebung für Vereine im Coronajahr zu informieren. „Man sollte darauf achten, bei welchem Anwalt man sich beraten lässt. Nicht jeder ist auf Vertragsrecht spezialisiert,“ sagt Gerald Pauly.

Welche Alternativen gibt es zur Jahreshauptversammlung?

Es gibt seit dem 27. März ein neues Gesetz, das Vereinen den Umgang mit der Pandemie erleichtern soll. Vereine bekommen die Möglichkeit, ihre Mitgliederversammlungen in diesem sowie im nächsten Jahr umzuplanen. „Das Gesetz erlaubt den Vereinen, an ihrer Satzung vorbei die Jahreshauptversammlungen anders zu gestalten. So kann sie zum Beispiel online, schriftlich oder per Telefonkonferenz durchgeführt werden“, sagt Gerald Pauly.

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Der Vorstand entscheidet über die Durchführungsweise. Pauly weiß auch, dass sich für ältere Mitglieder eine Onlinekonferenz schwierig gestaltet, „aber eine Telefonkonferenz kriegt man mit älteren Leuten bestimmt hin“, sagt der Anwalt. Eine schriftliche Umsetzung einer Versammlung würde über dem Postweg ablaufen. Alle Mitglieder müssten in diesem Fall die Tagesordnung und Stimmzettel für die jeweiligen Punkte zugeschickt bekommen , und 50 Prozent aller Mitglieder müssten die Stimmunterlagen auch wieder zurück schicken. „Wenn ein Verein gemeinnützig ist, dann darf er seine Jahreshauptversammlung nicht verschieben, da es sonst Probleme mit dem Finanzamt geben wird“, sagt Gerald Pauly. Weil es um die Steuerbegünstigungen geht, muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden, in der über Haushalt und Jahresrechnung beschlossen wird

Was sollen Vereine nun tun?

Gerald Pauly rät, dass sich Vereine mit dem Gesetz vom 27. März auseinandersetzen und sich Beratung von einem Fachanwalt dazu holen sollten. Generell rate er Vereinen, ihre Jahreshauptversammlung nicht ins nächste Jahr zu verschieben, sondern eine Alternative zu finden.

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