Freudenberg/Arnsberg. Das Verwaltungsgericht Arnsberg sieht Belange von Vogel-, Landschafts- und Nachbarschutz ausreichend berücksichtigt.

Die Windräder auf dem Knippen in Büschergrund dürfen sich wieder drehen. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat die Klage eines benachbarten Landwirtes gegen die Genehmigung durch den Kreis Siegen-Wittgenstein abgewiesen. Die Genehmigung stammt aus dem Jahr 2014, die Klage wurde 2017 erhoben. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht hatten sich in mehreren Verfahren damit befasst, ob der Windpark betrieben werden darf, solange die Entscheidung noch nicht gefallen ist. Zuletzt hatte die 8. Kammer im April entschieden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nunmehr vorlägen.

Golfplatz stört mehr

Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan seien hinreichend geklärt. In einem Bereich von 1000 Metern um die Anlagenstandorte seien 2018 und 2019 keine besetzten Horste gefunden worden.

Auch interessant

An je 20 Terminen wurde 2018 und 2019 nach dem Schwarzstorch Ausschau gehalten. Dabei, so das Gericht, wurden 2018 an vier, 2019 an zwölf Terminen Flugbewegungen festgestellt. 2018 seien alle Überflüge außerhalb eines 1000-Meter-Umkreises erfolgt, 2019 „zu einem geringen Teil auch innerhalb dieses Radius“.

Die Windkraftanlagen wirkten sich nicht nachteilig auf das Haselhuhn aus. Die vorhandenen geeignete Lebensräume für das Haselhuhn seien deutlich räumlich voneinander getrennt Potenziell betroffen wäre lediglich der nördlich gelegene kleinere Siedlungsraum, der „nur ein geringeres Potenzial zur dauerhaften Besiedelung durch das Haselhuhn besitze“. Zudem sei dieser Bereich durch starken Publikumsverkehr auf dem nahen Golfplatz erheblichen Störungen ausgesetzt. Das Haselhuhn sei in diesem potenziellen Siedlungsgebiet auch nicht nachgewiesen worden.

Auch interessant

Eine besondere Konzentration des Mäusebussards am Standort habe nicht ausgemacht werden können. Zwar sei der Vogel durch Windkraftrotoren hochgradig schlaggefährdet, die Art sei in ihrem Bestand aber nicht bedroht. Daher sei es vertretbar gewesen, den Mäusebussard nicht als „windenergiesensible Art“ einzustufen.

Auch interessant

Für Fledermäuse seien durch die Auflagen im Genehmigungsbescheid erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen, zum Beispiel durch vorgegebene Abschaltungen im Aktivitätszeitraum der Zwergfledermaus in der Zeit von April bis Oktober.

Die 8. Kammer sehe keine negativen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet „Gambachtal“ und das Landschaftsschutzgebiet Freudenberg. Die Pufferzone von 300 Metern zum Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Eulenbruchs Wald“ werde gewahrt, ebenso zum Vogelschutzgebiet Westerwald.

Anwohner nicht beeinträchtigt

Lärmbeeinträchtigungen oder Schattenwürfe auf das Grundstück des Klägers seien ausreichend berücksichtigt worden. Die Windräder seien auch nicht optisch bedrängend. Zwar seien die Windkraftanlagen aus den Aufenthaltsräumen der Wohnhäuser sichtbar, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts über das Urteil . Allerdings habe sich das Gericht bei einem Ortstermin davon überzeugen können, dass die Sichtbarkeit der Anlagen ausreichend abgeschirmt werden könne.

Berufung ist möglich. Aktenzeichen: 8 K 7392/17

Mehr Nachrichten, Fotos und Videos aus dem Siegerland gibt es hier.

Die Lokalredaktion Siegen ist auch bei Facebook.