Oberverwaltungsgericht NRW: Windenergieanlagen dürfen vorerst nicht weiter betrieben werden. Umweltverband spricht von „Rüffel“ für den Kreis.

Freudenberg/Münster. Die Windräder auf dem Knippen dürfen vorerst nicht weiter betrieben werden. Das hat laut Mitteilung der Kreisverwaltung der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW entschieden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kreises vom 27. August 2015 zum Betrieb der drei Windkraftanlagen bestätigt.

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Die Naturschutzinitiative (NI) fordert den Kreis auf dafür zu sorgen, dass die Anlagen unverzüglich abgestellt werden und künftig bei der Genehmigung dem Natur- und Artenschutz mehr Bedeutung beizumessen.

In einer Entscheidung im Februar 2018 hatte das Gericht zusätzliche Untersuchungen zum Vorkommen des Rotmilans in einem größeren Gebiet rund um die Windräder gefordert. Diese Untersuchungen wurden von Gutachtern vorgenommen, vom Kreis in einer ergänzten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dokumentiert, bewertet und bei Gericht eingereicht. Der Anlagenbetreiber hatte erneut einen Antrag auf Wegfall der aufschiebenden Wirkung gestellt und die Windräder in Betrieb genommen.

Untersuchungszeitraum bemängelt

In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt das Gericht, dass die Größe des untersuchten Gebiets nun ausreichend ist. Allerdings wird jetzt bemängelt, dass die ergänzenden Untersuchungen lediglich den Zeitraum von Mai bis Mitte Juli 2017 abdecken. Zusätzlich hätte auch der Zeitraum von Mitte bis Ende März sowie von Anfang bis Mitte April 2017 erfasst werden müssen, so die Kreisverwaltung weiter.

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Das Gericht stützt sich dabei auf die fachlichen Empfehlungen in dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Diesen Leitfaden konnten die Gutachter bei ihrer Arbeit noch nicht berücksichtigen, weil er erst nach Abschluss ihrer Untersuchungen veröffentlicht worden ist.

Mangelhafte Gutachten ein „Rüffel“ für die Behörde

Das Gericht vertrete die Auffassung, dass der Leitfaden dem Kreis zum Zeitpunkt der Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung in 2018 bekannt war und deshalb hätte berücksichtigt werden müssen. Die mangelhaften Gutachten seien ein erneuter „Rüffel für die Genehmigungsbehörde“, so die NI.

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Da die Klagen gegen die Genehmigungen des Kreises im Hauptsacheverfahren noch nicht verhandelt worden sind, hat der Anlagenbetreiber vorsorglich die unterschiedlichen Untersuchungen fortgeführt.

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