Meschede. . Die Vergnügungssteuer der Stadt Meschede ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden. Die Klagen eines Mescheder Spielhallenbetreibers wurden von den Richtern abgewiesen.
Ein Mescheder Spielhallenbetreiber hatte geklagt. Und zwar gegen den Paragrafen 10 der Vergnügungssteuer-Satzung. Dieser sieht vor, dass Spielhallen aktuell 13 Prozent vom Einspielergebnis jedes Glücksspielautomaten an die Stadt abführen müssen. Die Steuer war Mitte 2011 um drei Prozent erhöht worden. Der Spielhallenbetreiber hatte argumentiert, die Höhe der Steuer habe eine „erdrosselnde Wirkung“ auf das Unternehmen, weil sie nicht auf die Kunden abzuwälzen sei, und wirke damit quasi enteignend.
Weil es sich bei der Vergnügungssteuer um eine öffentliche Abgabe handelt, konnte der Betreiber dagegen schon im Eilverfahren eine Beschwerde einlegen. Vom Oberverwaltungsgericht in Münster wurde diese als unbegründet abgewiesen. Die Richter dort hatten argumentiert, die Steuer stelle keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar – ansonsten wäre eine Tendenz festzustellen, dass Spielhallenbetreiber aufgeben und weniger Geldspielautomaten angeboten werden. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Es gibt mehr Spielstätten.
Trotz der Ablehnung im Eilverfahren wurden vor dem Verwaltungsgericht die Klagen eingereicht. Die Arnsberger Richter wiederum schlossen sich der Rechtsauffassung aus Münster an: Die Satzung sei nicht zu beanstanden, so Pressedezernent Klaus Buter. Auch das Arnsberger Urteil will der Spielhallenbetreiber jetzt ebenfalls wiederum vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen. Klagen von Spielhallenbetreibern gegen die Vergnügungssteuer beschäftigen das Verwaltungsgericht seit über 20 Jahren, betont Richter Buter.
Tatsächlich gibt es eine annähernd konstante Zahl von Geldspielautomaten in Meschede: 2007 waren es 123 (darunter auch in Gaststätten, wo sieben Prozent je Automat als Steuer fällig werden), 2010 waren es 154, seit 2011 sind es 130.