Meschede. Die Stadt Meschede möchte den Piraten-Spielplatz am Hennesee per Videoüberwachung schützen - das wäre einmalig in NRW. Ist es zulässig?

Gegen das geplante Sicherheitskonzept am neuen Piraten-Spielplatz der Stadt Meschede am Hennesee gibt es Widerstand: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW lehnt das Vorhaben in der geplanten Form ab. Die Stadt muss nacharbeiten.

Stadt plant mit vier Kameras

450.000 Euro hat der Spielplatz gekostet. Die Stadt möchte ihr neues Eigentum am Spielplatz jetzt durch vier Kameras gegen den befürchteten Vandalismus schützen: Sie sollen ausgewählte Bereiche des Spielplatzes in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr überwachen. Geschehen soll das im Umfeld an Kiosk und Toilettenanlage, außerdem am neu entstandenen Unterstand auf dem Spielplatz. Die Stadtverwaltung nennt das „Videosicherung“, weil die Daten nur dann ausgewertet werden, falls etwas passiert ist.

Politisch gibt es bereits eine Grundsatzentscheidung, der Stadtrat befürwortet den Plan - allerdings unter dem Vorbehalt, dass auch die Datenschutzbeauftragte beim Kreis, die die Datenschutzbelange für die Stadt prüft, zustimmt. Wie jetzt bekannt wird, hat sie wiederum den Mescheder Video-Plan zur Prüfung an Bettina Gayk, die Landesbeauftragte für Datenschutz nach Düsseldorf, weitergereicht. Mit dem Ergebnis: „Auf der Grundlage der uns mitgeteilten Informationen haben wir die Bedenken der Datenschutzbeauftragten gegen die Zulässigkeit einer Videoüberwachung des Kinderspielplatzes geteilt“, so Pressesprecher Daniel Strunk.

Überwachung beginnt mit Inbetriebnahme

Der Mescheder Fall wäre einmalig in Meschede. Den Düsseldorfer Datenschützern ist bislang noch kein Fall einer Videoüberwachung an Kinderspielplätzen bekannt. Es gebe bisher nur einen Fall, bei denen eine Stadt in NRW eine Radartechnik einsetze: Die dabei eingesetzten Radarsensoren zeigten aber nur an, ob sich außerhalb der Nutzungszeiten Personen auf dem Spielplatz aufhalten würden - weitergehende, insbesondere personenbezogene Daten würden hier nicht erfasst.

Eine Befugnis, einen Kinderspielplatz zu überwachen, um das Verhalten einzelner Nutzer und Nutzerinnen zu kontrollieren, enthält das Datenschutzgesetz nicht.
Daniel Strunk - Pressesprecher der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW

Wo sind die Grenzen einer Überwachung? Das Argument der Stadtverwaltung, es würden nur Daten ausgewertet, wenn tatsächlich etwas geschehen ist, sehen die Datenschützer kritisch. Pressesprecher Daniel Strunk verdeutlicht auf Anfrage: „Die Überwachungsmaßnahme setzt bereits mit der Inbetriebnahme von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur bloßen Beobachtung genutzt werden. Insofern kommt es nicht darauf an, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen ausschließlich bei tatsächlichen Vorfällen erfolgt.“

Videoüberwachung plant die Stadt Meschede an ausgewählten Bereichen ihres neuen Spielplatzes am Hennesee - aber ist sie zulässig?
Videoüberwachung plant die Stadt Meschede an ausgewählten Bereichen ihres neuen Spielplatzes am Hennesee - aber ist sie zulässig? © dpa | Martin Schutt

Polizei darf öffentliche Plätze überwachen

Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung für Kommunen ist das Datenschutzgesetz NRW. Legitime Ziele, die mit einer Videoüberwachung verfolgt werden dürfen, sind demnach die Wahrnehmung des Hausrechts, der Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen. Strunk stellt klar: „Eine Befugnis, einen Kinderspielplatz zu überwachen, um das Verhalten einzelner Nutzer und Nutzerinnen zu kontrollieren, enthält das Datenschutzgesetz nicht.“ Eine Videoüberwachung einzelner öffentlich zugänglicher Plätze in NRW, etwa zur Verhütung von Straftaten, sei der Polizei vorbehalten.

Sicherheitsdienst statt Videokameras?

Auf einem Kinderspielplatz wäre, laut Datenschützern, allenfalls eine Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums oder Besitzes denkbar, beispielsweise zum Schutz der Spielgeräte: „Dies setzt aber voraus, dass sie überhaupt erforderlich ist.“ Das sei nur der Fall, wenn es „kein weniger einschneidendes Mittel“ gibt. So müsse genau geprüft werden, „ob dem Sicherheitsinteresse nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann“ - also durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen.

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Höhere Kosten als der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage seien kein Argument dagegen: So müsse eine Stadt prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie beispielsweise das Ausleuchten der Örtlichkeit oder regelmäßige Kontrollen durch das Ordnungsamt oder eines beauftragten Sicherheitsdienstes zweckmäßiger sind, um Vorkommnissen entgegenzuwirken. Der Behördensprecher sagt auch: „Die eingesetzten Personen dürften zudem viel bessere Möglichkeiten haben, gegen unbefugte Nutzungen einzuschreiten, wenn sie diese unmittelbar vor Ort feststellen, als wenn sie den Kinderspielplatz erst aufgrund entsprechenden Videoaufnahmen aufsuchen müssten.“

Auch ein Verbot wäre möglich

Strunk lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Stadt die Bedenken ausräumen muss: Die Stadt habe die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften „in eigener Verantwortung“ sicherzustellen und müsse die gegebenenfalls auch der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nachweisen können. Verstoße sie dagegen, könnte auch ein Verbot der Überwachung verhängt werden.

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