Eslohe. Im März kommt die Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich. Was aber heißt das praktisch? Das Beispiel Eslohe zeigt die ungelösten Fragen.

Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Aber was bedeutet die Impfpflicht konkret vor Ort? „Es gibt keinerlei klare Aussagen dazu“, sagt Bürgermeister Stephan Kersting. Er ist auch Geschäftsführer des Seniorenheims „Störmanns Hof“ in Eslohe. Und er muss sich jetzt als Arbeitgeber Gedanken machen, die auch vielen anderen Arbeitgebern Kopfzerbrechen bereiten werden.

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Die Teil-Impfpflicht gehört zum „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“, wie es ausführlich heißt. So ausführlich der Name aber ist, so unergiebig ist für Praktiker wie Kersting, was daraus jetzt folgt: „Es gibt noch keinerlei klare Aussagen darüber, was am 15. und am 16. März passiert. Wenn Sie mich fragen, was geschieht denn dann? Dann muss ich antworten: Ich weiß es nicht.“

„Was heißt das, wenn sich jemand nicht impfen lässt?“

Kersting spricht von „einer extrem sensiblen Situation“. Er versucht derzeit, über seine Kontakte herauszubekommen, was das Gesetz konkret bewirken wird. Bislang mit wenig Erfolg – offenbar soll das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot aussprechen können, wer die Impfpflicht nicht erfüllt: „Ich bin erstaunt, um es ganz vorsichtig auszudrücken, dass man keine Klarheit dazu bekommt.“ Denn dahinter stehen ja auch wichtige wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Fragen. Kersting fragt sich, was diese Teil-Impfpflicht arbeitsrechtlich bedeuten wird: „Was ist zum Beispiel mit der Lohnfortzahlung? Was ist mit dem Thema Weiterbeschäftigung? Es ist alles offen.“

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Als Bürgermeister und Geschäftsführer befürwortet er diese Teil-Impfpflicht, um die besonders Verwundbaren weiter zu schützen – gerade mit Blick auf die nächsten Corona-Wellen, die kommen könnten. Aber ihm fehlen die Richtlinien, wie das alles umzusetzen ist: Was geschieht exakt am Morgen des 16. März, wenn die Impfpflicht in Kraft tritt? „Was heißt das, wenn sich jemand nicht impfen lässt? Was mache ich dann mit dem?“ Als Geschäftsführer müsse er wohl dafür sorgen, dass kein ungeimpfter Beschäftigter in „Störmanns Hof“ hineinkommt: „Aber wie?“

Kersting hat die große Befürchtung, dass man sich wahrscheinlich vor dem Arbeitsgericht treffen werde. Er versucht, Überzeugungsarbeit zu leisten: „Wir wollen doch alle vom Personal behalten, das sind schließlich gute Leute!“ Die Impfquote unter den Beschäftigten in „Störmanns Hof“ liege bei „weit über 90 Prozent“, sagt Kersting. Er will die Quote vor März noch steigern: „Ich versuche, möglichst viele im Einzelgespräch davon zu überzeugen, ob sie sich nicht doch impfen lassen wollen.“

>>>HINTERGRUND<<<

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt zur „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“: Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.“

Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in - oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen. Ab dem 16. März ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.