Mielinghausen. Die Stadt Meschede kann nur appellieren und auf einen anderen Standort hoffen - ansonsten entsteht am Hennesee eine weithin sichtbare Antenne.

Die Stadt Meschede will zwar eine bessere Versorgung beim Mobilfunk. Aber einen neuen Mobilfunkmasten an so dominierender Stelle am Hennesee möchte sie dann doch gerne vermeiden.

Denn ein Anlagenbetreiber will einen 40 Meter hohen Mobilfunkmasten im Wald in einem Landschaftsschutzgebiet auf dem Berg oberhalb des Ferienhausgebietes und der Badestelle in Mielinghausen aufstellen - weithin sichtbar am Hennesee also. „Mobilfunktechnisch ist der Standort nicht so falsch“, sagte Fachbereichsleiter Klaus Wahle im Ausschuss für Stadtentwicklung. Bisher ist dort ein Funkloch, es reicht gerade für eine 2- bis 3G-Versorgung. Wahle nannte das Beispiel der smarten Vernetzung, um zum Beispiel auch Waschmaschinen in Wohnungen künftig per App einschalten zu können – „das wird mehr werden“. Mit dem neuen Masten wird nicht nur im Ferienhausgebiet, auf dem Campingplatz und den Liegewiesen, sondern auch der Empfang an der B 55 besser.

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Lieber am Vorbecken am Hennesee

Den geplanten Standort auf dem Berg lehnte der Ausschuss aber einstimmig ab. Stattdessen wird dem Betreiber die Anlage eines Mastes auf dem kaum genutzten Parkplatz am Hennesee-Vorbecken vorgeschlagen- der liegt tiefer als der Campingplatz und ist von diesem durch einen Grünstreifen sowie die Kreisstraße nach Remblinghausen getrennt: „Der Mast wäre näher zum Campingplatz, man würde ihn aber nur vom Vorbecken und nicht von der ganzen Badebucht bei Mielinghausen aus sehen“, so Klaus Wahle.

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Allerdings: Die Stadt kann nur appellieren. Der Betreiber muss die Stadt zwar anhören, ihre Haltung aber nicht übernehmen, sondern muss sie lediglich berücksichtigen. Planungsrechtlich müsste die Stadt auch den weithin sichtbaren Masten oben auf dem Berg genehmigen, weil Mobilfunkanlagen in der unbebauten Landschaft privilegiert sind. Auch der Landschaftsschutz würde keine Rolle spielen: Für den Bau eines Funkmasten gebe es eine Befreiung von den Schutzbestimmungen.

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