Menden. Die schwerst- und mehrfachbehinderten Bewohner der VKM-Häuser müssen derzeit noch auf ihre Corona-Impfung warten.
Warum müssen die schwerst- und mehrfachbehinderten Frauen und Männer in den Wohnhäusern des VKM noch auf ihre Corona-Schutzimpfung warten? Laut Marie-Ellen Krause, Geschäftsführerin des Vereins für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (VKM), haben sie vielfach ein genauso hohes Risiko, an dem Virus schwer zu erkranken oder zu sterben, wie Bewohner von Altenheimen, die derzeit vorrangig geimpft werden. „An uns wird wieder nicht gedacht“, so der Eindruck von Marie-Ellen Krause. Die WP hat nachgefragt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat keinerlei Handlungsspielraum, erklärt Sprecherin Vanessa Pudlo: „Das Gesundheitsministerium hat der KVWL eine Liste gegeben, welches Heim wann dran ist. Das Ganze liegt nicht in unserer Entscheidungsbefugnis.“ Nur Heime, die auf der Liste stehen, haben die Möglichkeiten, Impfstoff zu ordern und einen Impftermin zu vereinbaren, so Vanessa Pudlo.
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Und was sagt das NRW-Gesundheitsministerium? „Menschen mit rein körperlicher Behinderung werden nicht explizit in einer der Impfgruppen genannt, sie werden aber selbstverständlich ebenfalls berücksichtigt“, erläutert Heiko Haffmans aus dem Pressereferat des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Im Falle von rein körperlichen Behinderungen bestehe aber nicht grundsätzlich ein höheres Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf, so dass kein Grund bestehe, sie in einer gesonderten Gruppe aufzuführen.
"Hohe Priorität" und "Höchste Priorität"
Kämen bei Menschen mit Behinderungen körperliche Erkrankungen hinzu, so seien diese durch die medizinische Indikation abgedeckt: „So ist es zum Beispiel so, dass Menschen mit Trisomie 21 auch aufgrund der zahlreichen risikobehafteten Komorbiditäten ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf haben.“ Diese Personen hätten laut Impfverordnung dann aber nur „hohe Priorität“, nicht aber „höchste Priorität“ wie die Bewohner von Altenheimen.
Impfverordnung ist für die Länder bindend
Die Impfverordnung sei zwar für die Länder bindend, ermögliche aber eine vorrangige Berücksichtigung einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten innerhalb der jeweiligen Priorisierungsstufen, so Heiko Haffmans. In NRW werde daher geprüft, ob Personen mit Trisomie 21, geistiger Behinderung oder einer Demenz sowie das Personal in der stationären oder ambulanten Pflege von geistig behinderten Menschen vorrangig vor anderen der Anspruchsberechtigten, die ebenfalls in der Gruppe mit „hoher Priorität“ sind, geimpft werden können.
Allerdings ist das noch Zukunftsmusik, da der Impfstoff zunächst weiterhin rar ist: „Über die konkrete Ausgestaltung“, sagt Heiko Haffmans, „kann aber erst bei Vorliegen entsprechender Impfstoffmengen entschieden werden.“
Montagnachmittag kam dann die lang ersehnte gute Nachricht für den VKM: Ende des Monat kommen endlich Impf-Teams ins Wohnhaus an der Sollingstraße und in die Villa Dominik. "Ein Fortschritt", freut sich Marie-Ellen Krause.
HINTERGRUND:
Wer entscheidet, wer wann geimpft wird? Die Impfstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen setzt hinsichtlich einer Impfberechtigung die Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit um, teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit. Der rechtliche Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus ergebe sich dabei aus der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).
Diese Verordnung berücksichtigt das Risiko für einen schweren beziehungsweise tödlichen Verlauf der Covid-10 Erkrankung. „Dieses Priorisierung fußt auf den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO)“, erklärt das Gesundheitsministerium, „einem unabhängigen Expertengremium, das auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse sowie ethischer Prinzipien und wissenschaftlicher Evidenz Impfempfehlungen ausspricht.“