Menden. Was passiert mit der Hundesteuer? Nach der kontroversen Diskussion über fehlende Mülleimer für Hundekotbeutel haben wir bei der Stadt nachgefragt.
Was macht die Stadt Menden eigentlich mit der Hundesteuer? Und haben Hundehalter ein Recht darauf, dass Tütchen-Spender und Mülleimer für die Entsorgung der Hinterlassenschaften der Vierbeiner aufgestellt werden? Nach dem WP-Bericht über fehlende Mülleimer diskutieren zahlreiche Leser auf unserer Facebook-Seite über das Thema.
„Wo bleiben denn die Steuern, die wir für unsere Vierbeiner zahlen? Ist es zu viel verlangt, für dieses Geld Eimer und Tütenspender aufstellen? In anderen Städten ist das doch auch umsetzbar. Jeder beschwert sich über die Hundehalter und die Hinterlassenschaften ihres Hundes“, schreibt ein Facebook-User. „Aber eine Chance wird einem gar nicht erst gegeben. Ich finde es ‘ne Frechheit von der Stadt Menden, die Steuergelder zu verbraten.“
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Hundesteuer ist nicht zweckgebunden
Wir haben bei der Stadt nachgefragt. Hundesteuer gehört, so erklärt Stadtsprecher Johannes Ehrlich, als „örtliche Aufwandsteuer zur Gruppe der Gemeindesteuern“ und sei damit – wie andere Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer etc.) auch – nicht zweckgebunden. „Das heißt, es gibt keine Verpflichtung der Stadt, Tütchen oder Mülleimer aufzustellen.“ Es könne daher nicht angehen, dass Hundebesitzer, die die Steuer entrichten, einfordern, dass im Gegenzug für sie saubergemacht wird.
Keine Hunde auf öffentlichen Spielplätzen
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung legt Details zum Thema „Hunde auf Straßen und in Anlagen“ fest. Danach ist es verboten, Hunde ohne Aufsicht umherlaufen zu lassen.
Weiter heißt es: „Halter oder Begleiter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass Verkehrsflächen und Anlagen weder verunreinigt noch beschädigt werden.“
Darüber hinaus gebe es in verschiedenen Außenbezirken Mendens eine Anleinpflicht für alle Hunde. Und auf öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze sowie Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Hinzu komme, dass Hundesteuer auch einen ordnungspolitischen Grund habe. Durch die Steuer solle dafür gesorgt werden, „dass die Zahl der Hunde nicht ins Unermessliche steigt“, erläutert Johannes Ehrlich. Die Verschmutzung durch Hundekot solle so eingedämmt werden.
Hunde, Katzen und Pferde
Wenn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes einen Hund mit seinem Besitzer sozusagen auf frischer Tat erwischt, kann es teuer werden. Für Hundebesitzer ist hier die Satzung aus dem Ortsrecht wichtig (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Menden). In §10 heißt es: „Halter oder Begleiter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass Verkehrsflächen und Anlagen weder verunreinigt noch beschädigt werden. Verschmutzungen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Hundeführer sind verpflichtet, entsprechendes Reinigungsmaterial mit sich zu führen.“
Wer das Hundehäufchen nicht aufsammelt, begeht also eine Ordnungswidrigkeit. Das koste, so Johannes Ehrlich, maximal 55 Euro. In der Regel werde der Tierhalter zunächst mündlich verwarnt. Erst beim nächsten Mal müsse er dann zahlen.
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Straße muss gereinigt werden
Und wie verhält es sich mit den Hinterlassenschaften von Katzen oder Pferden? Müssen die Besitzer diese ebenfalls entsorgen? Auch darüber haben Leser auf unserer Facebook-Seite kontrovers diskutiert. „Pferdehalter sind auf jeden Fall dazu verpflichtet, die Hinterlassenschaften von Hotte und Hüh auf öffentlichen Straßen zu entfernen, sprich die Straße zu reinigen“, weiß Johannes Ehrlich. Für Pferde gelte die Straßenverkehrsordnung. Hier sei festgelegt, dass es verboten sei, die Straße zu beschmutzen, „wenn dadurch der Verkehr gefährdet werden“ könne. Seien Pferde allerdings auf Waldwegen unterwegs, dürften die Pferdeäpfel liegengelassen werden.
Freigänger-Katzen hingegen unterliegen keinen Vorschriften, erläutert Johannes Ehrlich. Und zwar aus dem einfachen Grund, dass der Besitzer so gut wie nie ermittelt werden könne. Davon unbenommen könnten Grundstücksbesitzer allerdings „den Katzenbesitzer in die Pflicht nehmen, wenn ich nicht möchte, dass sich Nachbars Katze in meinem Vorgarten verewigt“.
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