Kreis Olpe. Eigentümer und Mieter haben verschiedene Pflichten, sobald Schnee fällt und die Wege rutschig werden. Sonst kann es teuer werden.

Der Winter ist da – früher als in vielen Jahren zuvor und mit Schneefällen, die viele schon abgeschrieben hatten. Aber so groß die Freude auch bei Skiläufern, schlitten-begeisterten Kindern und den Betreibern von Weihnachtsmärkten auch ist, so laut flucht mancher Zeitgenosse, wenn er sich morgens früher als gewohnt aus dem Bett quälen muss, will doch der Schnee vom heimischen Bürgersteig geräumt sein. Der private Winterdienst ist nicht nur Notwendigkeit, um beispielsweise das Auto die Garagenauffahrt hinauffahren zu können – er ist auch gesetzliche Pflicht: Die jeweilige Straßenreinigungssatzung der Stadt oder Gemeinde regelt, wann und wie die Anlieger von Straßen die Bürgersteige freizuhalten haben. Für die Fahrbahnen sind die jeweiligen Straßenbaulastträger zuständig, also Kommune, Kreis oder der Landesbetrieb Straßenbau. Die Bürgersteige aber sind Sache der Anlieger.

In der Kreisstadt Olpe beispielsweise muss werktags von 7 bis 20 Uhr geräumt werden, und zwar einen Meter breit. An Wochenenden dürfen die Grundstückseigentümer zwei Stunden länger schlafen, auch verlangt die Stadt kein permanentes Räumen – aber nach dem Abklingen von Schneefall ist zu räumen. Das müssen nicht zwingend die Grundstückseigentümer selbst sein, sie können sich mit Nachbarn absprechen oder auch Dienstleister beauftragen, sind aber im Zweifel haftbar.

Ordnungshüter setzen aufs freundliche Gespräch

Die Stadt Olpe kontrolliert zumindest an viel genutzten Strecken auch, ob der Räumpflicht genügt wird. Ordnungsamtsleiter Peter Püttmann: „Wir laufen keine reinen Wohnstraßen ab, aber beispielsweise die Schulwege werden von uns durchaus auch kontrolliert, und wenn jemand nicht geräumt hat, dann halten wir zum Einhalten der Räumpflicht an.“ Nicht häufig, aber immer wieder müsse das Amt auch für Druck sorgen. „Dann wird ein Ordnungsgeld von 30 Euro erhoben, das kommt auch immer wieder mal vor, aber spätestens dann wird auch eigentlich immer geräumt“, so Püttmanns Erfahrung. Die Mehrzahl der Beschwerden folge jedoch nicht auf Kontrollen, sondern auf Beschwerden von Fußgängern, denen schlecht oder gar nicht geräumte Wege aufgefallen sind.

In aller Regel klären wir in einem freundlichen Gespräch über die Pflichten auf, die sich aus unserer kommunalen Straßenreinigungssatzung ergeben.
Danica Struck, Leiterin des Attendorner Ordnungsamtes

Ähnlich gehen die Attendorner Ordnungshüter vor, die vor allem dann kontrollieren, wenn sie auf Schneeräum-Ignoranten hingewiesen werden. Nur selten verhängen die städtischen Mitarbeiter ein Verwarngeld, erklärt Amtsleiterin Danica Struck: „In aller Regel klären wir in einem freundlichen Gespräch über die Pflichten auf, die sich aus unserer kommunalen Straßenreinigungssatzung ergeben. Gerade bei Gehwegen sind Hauseigentümer oder deren Mieter dazu verpflichtet, Schnee zu schieben.“ Darüber hinaus kontrolliere das Attendorner Ordnungsamt an „neuralgischen Punkten“, beispielsweise an Schulwegen oder an Bushaltestellen. In der Stadt Lennestadt wird nicht proaktiv kontrolliert. Bereichsleiter Martin Steinberg: „Wenn sich jemand beschwert, dann gehen wir dem natürlich nach. Und wenn es hart auf hart kommt, dann wurde in der Vergangenheit auch mal ein Ordnungsgeld verhängt. Aber wir reden hier erstmal, und in aller Regel ist der Fall dann gelöst.“ Derzeit sei die Räumdisziplin im Stadtgebiet gut: „Unser Ordnungsamt berichtet, dass es kaum Beschwerden von Fußgängern gibt.“

Die Verbraucherzentrale in Altenhundem hat die aktuelle Wettersituation zum Anlass genommen, eine Übersicht über die Pflichten der Anlieger zu geben: „Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschulden und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert“, warnt Anne Hausmann, Leiterin der Beratungsstelle. Sie hat Tipps rund um den Winterdienst und den nötigen Versicherungsschutz zusammengestellt.

Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschulden und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert.
Anne Hausmann, Verbraucherzentrale Lennestadt

Worauf bezieht sich die Räum- und Streupflicht?

Die Räum- und Streupflicht umfasst in der Regel Wege und Zufahrten auf dem eigenen Grundstück sowie die ans Grundstück angrenzenden Gehwege. Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der für die Streuung des Weges verantwortlich war. Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.

Welche Versicherung zahlt bei einem folgenschweren Sturz?

Wird jemandem ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen unter anderem die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der so genannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.

Was außer Schneeschippen gehört zum Winterdienst?

Mit dem Räumen und Streuen von Wegen ist der Winterdienst nicht unbedingt erledigt. So sind Passant:innen auch vor herabstürzenden Schneebrettern oder Eiszapfen zu schützen. Wird dadurch ein Mensch verletzt und trifft den Verantwortlichen dafür eine Schuld, kommt bei selbst bewohnten Eigenheimen die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung den Schaden. Auch die private Haftpflichtversicherung von Mietern greift, soweit diese die Streupflicht hatten.

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Elementarschadenversicherung sinnvoll?

Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt keineswegs automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Eigentümer von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden absichern, der auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt.

Welche Streumittel sind umweltfreundlich?

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen salzfreien Streumitteln greifen, die eine abstumpfende Wirkung haben. Beispiele hierfür sind Sand, Splitt oder Granulat. Diese Stoffe bieten eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen ohnehin verboten ist. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Sie sind garantiert salzfrei und schonen somit Böden, Wasser und Pflanzen. Nach der Frostperiode sollten die Reste aufgekehrt werden. Splitt und Granulat können bei der nächsten Frostperiode wieder eingesetzt werden. Ansonsten sind sie über den Restmüll zu entsorgen.