Kreis Olpe. Ich sitze zuhause und habe einen positiven Schnelltest. Wie muss ich mich jetzt verhalten? Der Kreis Olpe beantwortet die wichtigsten Fragen.

Seit zwei Jahren bestimmt das Corona-Virus den Alltag. Eine Zeit mit immer wieder wechselnden Sicherheits-Maßnahmen und Regeln. Das sorgt für Unsicherheiten. Wie verhalte ich mich nun richtig, wenn ich einen positiven Schnelltest habe? Unsere Zeitung hat die wichtigsten Fragen mit dem NRW-Gesundheitsministeriums und dem Kreis Olpe geklärt.

1 Ich habe einen Corona-Schnelltest zuhause gemacht, der positiv ausgefallen ist: Muss ich mich jetzt beim Gesundheitsamt melden oder genügt es, wenn ich mich mindestens sieben Tage in Quarantäne begebe, bis der Schnelltest negativ ist?

Ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht (und es entsteht übrigens auch kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz). Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in freiwillige häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Beachten Sie jedoch, dass eine Verpflichtung besteht sich unverzüglich bei einer offiziellen Teststelle nachtesten zu lassen. Das Gesundheitsamt nimmt mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt auf. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

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2 In welchen Fällen meldet sich das Gesundheitsamt noch bei mir und wann nicht?

Eine persönliche Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt regelhaft nicht mehr – auch werden aufgrund der Regelungen in der aktuellen Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung keine Quarantänebescheinigungen mehr ausgestellt. Jede als infiziert gemeldete Person erhält jedoch umgehend ein Informationsschreiben (siehe Anhang, auch zum Herunterladen auf www.kreis-olpe.de/corona) – aus diesem gehen die einzuhaltenden Regeln und auch die Möglichkeiten von vorzeitigen Freitestungen etc. hervor.

3 Wann habe ich das Recht auf einen PCR-Test? Nur nach einem positiven Schnelltest?

Der Anspruch auf Testung wird in der Testverordnung des Bundes festgelegt. Diese wurde am 11. Februar geändert und ist am 12. Februar in Kraft getreten. Gemäß der neuen Verordnung gilt, dass der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test zwar bestehen bleibt, in der Regel aber nur noch nach positivem Antigen- Schnelltest (Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV). Bei sehr hohen Inzidenzen – wie aktuell – ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig.

4 Wo bekomme ich einen PCR-Test und wie sind aktuell die Kapazitäten? Also ist es zurzeit überhaupt möglich, im Kreis Olpe an einen PCR-Test zu kommen?

Ein PCR-Test kann über die niedergelassenen Ärzte und einige der Bürgerteststellen (Apotheken und freie Teststellen) durchgeführt werden. Fehlende Kapazitäten sind bisher im Kreis Olpe grundsätzlich nicht bekannt – allerdings kann nicht sichergestellt werden, dass zwingend auch der eigene Hausarzt zur Testung bereit ist. Das Gesundheitsamt erhält derzeit täglich 250 bis 400 PCR-Befunde aus den Laboren (das sind ausdrücklich nur die positiven Befunde), teilweise auch mehr – insofern sind offensichtlich entsprechende Kapazitäten vorhanden.

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5 Reicht für das „Freitesten“ ein Schnelltest zuhause oder muss dieser in einem Testzentrum erfolgen?

Ein offizieller Coronaschnelltest reicht für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, aus. Ein Selbsttest reicht allerdings nicht.

6 Wie kann ich meinen Genesenen-Status nachweisen, wenn ich keinen PCR-Test gemacht habe, der meine Infektion belegt?

Die Änderung der Testverordnung vom 11. Februar hat keine Auswirkung auf die Anforderungen eines Genesenennachweises. Für einen Genesenennachweis ist nach den derzeit geltenden Regelungen des Bundes die Vorlage eines PCR-Tests notwendig. Für den Anspruch auf einen PCR-Test muss nach der aktuellen Teststrategie des Bundes in der Regel ein positiver Coronaschnelltest vorliegen.

7 Wie kann/muss ich meinem Arbeitgeber eine Corona-Infektion und die daraus folgende Quarantäne belegen?

Bei der Antragstellung über www.ifsg-online.de muss die individuelle Absonderungsverfügung der Ordnungsbehörde dem Antrag beigefügt werden. Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Januar können als Nachweise die offiziellen Testnachweise (Schnell- oder PCR-Tests) hochgeladen werden, aus welchen sich in Verbindung mit den Pflichten aus der Verordnung ergibt, dass der/die Betroffene zur Absonderung/Isolation verpflichtet war bzw. diese wieder verlassen durfte. Hieraus müssen sich ergeben: die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) des Mitarbeitenden bzw. seines Haushaltsangehörigen (hier genügt der Nachweis der gleichen Adresse), das Testergebnis sowie der konkrete Testzeitpunkt. Weitere Nachweise sind diesbezüglich nicht erforderlich.

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8 Kann ich denn das Gesundheitsamt des Kreises Olpe erreichen, wenn ich Fragen habe? Wie und wann (Uhrzeit) kann ich das Gesundheitsamt erreichen?

Das Corona-Bürgertelefon der Kreisverwaltung Olpe ist von Montag bis Donnerstag, 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 02761 81 200 erreichbar.