Schöndelt. Der Kreis Olpe lehnt den Bauantrag von drei Windkraftanlagen ab. Dagegen wehrt sich das Unternehmen aus Gladbeck. Das ist der Streitpunkt.

Die SL Windenergie aus Gladbeck, die in der Nähe der Ortschaft Schöndelt in der Gemeinde Finnentrop drei Windräder bauen möchte, hat vor wenigen Tagen Klage vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingereicht. Das bestätigte Gerichtssprecherin Dr. Gudrun Dahme auf Anfrage. Hintergrund ist, dass der Kreis Olpe in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde den Bauantrag ablehnt. Und zwar aus folgenden Grund: Zwei der drei beantragten Windräder, die jeweils 229 Meter hoch wären, würden den in der Landesbauordnung NRW festgelegten Mindestabstand von 1000 Metern zu sogenannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ nach Baugesetzbuch unterschreiten. Eine entsprechende Gesetzänderung in der Landesbauordnung trat im Dezember 2020 in Kraft.

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Dass das Unternehmen aus dem nördlichen Ruhrgebiet nun den juristischen Weg geht, kommt wenig überraschend. Genau dies hatte Milan Nitzschke, Geschäftsführer von SL Windenergie, schon vor einigen Wochen im Gespräch mit dieser Redaktion angedeutet. Warum? In besagter Novelle der Landesbauordnung gibt es, so viel ist unstrittig, eine sogenannte Vertrauensschutzregelung für solche Anträge, die schon vor der Gesetzesänderung gestellt wurden – so wie der Bauantrag der SL Windenergie zur Errichtung dreier Anlagen bei Schöndelt.

Konträre Rechtsauffassung

Allerdings reichte das Unternehmen aus dem Ruhrpott eine zusätzliche, laut Nitzschke freiwillige Umweltverträglichkeitsanalyse erst nach dem Stichtag Ende 2020 ein. „Wir haben aus freien Stücken eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, und genau das wird uns jetzt zur Last gelegt. Das ist nicht gerecht und komplett widersinnig“, echauffierte sich Nitzschke vor Wochen im Gespräch mit dieser Redaktion.

Gerichtssprecherin Dr. Gudrun Dahme erklärt daher auch auf die Frage, mit welcher Begründung die SL Windenergie das OVG in Münster eingeschaltet habe: „Die Klägerin richtet sich gegen den Ablehnungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die neue 1000 Meter-Abstandsregelung nach Baugesetzbuch hier nicht anzuwenden sei, da die Antragsunterlagen zum Stichtag 23. Dezember 2020 bereits vollständig gewesen seien.“

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Doch genau das sieht der Kreis Olpe anders. „Aus unserer Sicht sind die Voraussetzungen für diese Stichtagsregelung nicht gegeben. Wir vertreten eine andere Rechtsauffassung als die SL“, erklärt Kreisdirektor Philipp Scharfenbaum im Gespräch mit dieser Redaktion – ohne dabei die komplizierten rechtlichen Hintergründe breit treten zu wollen.

Fakt ist: „Es geht hier um eine Streitfrage, die es gerichtlich zu entscheiden gilt.“ Der Kreis sei aber weiterhin im engen Austausch mit dem Unternehmen aus Gladbeck und laut Scharfenbaum sei das Tischtuch auch nicht zerschnitten. Die Frage, ob der Kreis den Bauantrag also korrekterweise ablehnt, werden nun die Richter in Münster entscheiden. Eine öffentliche Bekanntmachung über die Ablehnung erfolge laut Kreis in nächster Zeit.