Olpe. Am Dienstag sind Bürger in Olpe auf die Straße gegangen, die sich gegen Corona-Maßnahmen wehren. Polizei ist mit großem Aufgebot vor Ort.
Polizeiwagen stehen am Straßenrand. Weitere haben auf dem Mittelstreifen geparkt. Blaulicht blinkt, erhellt die Szenerie. Etliche Beamte haben sich in der Martinstraße in Olpe in Höhe des Kreisverkehres beim Rossmann versammelt. Sie nehmen Personalien auf. Von den „Corona-Spaziergängern“, wie sich die Menschen selbst bezeichnen. Am Dienstagabend sind einige Bürger, die sich gegen die Corona-Maßnahmen und/oder Impfungen wehren, durch die Stadt Olpe marschiert. Die Polizei Olpe hat mit Unterstützung einer Bereitschaftspolizei aus Duisburg die rund 50 „Spaziergänger“ empfangen.
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Die Menschen verhalten sich ruhig. Eine kleine Gruppe steht etwas abseits. Sie unterhalten sich. „Eine Demo“, erklärt ein Mann mittleren Alters und verbessert sich schnell. „Nein, ein Spaziergang. Ein Corona-Spaziergang.“ Das sei schließlich nicht verboten, ist er überzeugt. Dafür so ein Aufgebot der Polizei? Nein, das könne er nicht verstehen. „Wir gehen doch nur spazieren“, sagt er. Als Querdenker wolle er sich nicht bezeichnen lassen. Er sei einfach ein „normal denkender“ Mensch. Er hätte eben „Bedenken, was der Impfstoff im Körper für Folgen haben könnte“. Neben ihm steht ein junger Mann. „Wir wurden umstellt“, erzählt er. „Es wurden von allen die Personalien aufgenommen. Wegen eines Spazierganges.“
Am Straßenrand stehen einige Bürger. Manche haben an dem „Spaziergang“ teilgenommen, andere sind aus Neugier stehengeblieben. Wieder andere wollen nicht sagen, warum sie dort sind. Die Versammlung war nicht bei der Polizei angemeldet. Da es im Tagesverlauf zur Ankündigung der Teilnahme von rechtsextremistischen Partei „der III. Weg“ kam, waren sowohl Auseinandersetzungen innerhalb der Versammlungen als auch Gegenproteste nicht auszuschließen, sodass die Polizei von einer Gefährdungssituation – sowohl für die Teilnehmer der Versammlung als auch für Unbeteiligte - ausgehen musste.
Gab sich nicht zu erkennen
Verschärft wurde die Gefahrenlage dadurch, dass sich der Veranstalter bzw. Leiter der Versammlung trotz entsprechender Ansprachen vor Ort nicht zu erkennen gab und somit keine Absprachen zur Reduzierung der Gefahrenlage möglich waren. Vor diesem Hintergrund musste die Polizei vor Ort Maßnahmen ergreifen, um eine Gefährdung aller Beteiligten sowie unbeteiligter Dritter, wie etwa Passanten und Fußgängern, die die letzten Weihnachtseinkäufe erledigen wollten, abzuwehren.
Wie im Internet zuvor verabredet, versammelten sich Personen zunächst am Rathaus und ab ca. 18 Uhr auf dem Marktplatz, von wo sie einen Aufzug begannen. Trotz einer entsprechenden Strafvorschrift im Versammlungsgesetz fand damit eine nicht angemeldete Versammlung statt, weshalb durch die Polizei als Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren gegen den noch nicht ermittelten Veranstalter bzw. unerkannten Leiter eingeleitet werden musste. Von den Versammlungsteilnehmer wurden die Personalien festgestellt, da sie im Hinblick auf die Ermittlung des Veranstalters bzw. Leiters als Zeugen in Betracht kommen.
Anschließend löste sich die Versammlung auf. Herr Landrat Theo Melcher weist als Leiter der Kreispolizeibehörde auf Folgendes hin: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut und jeder und jedem steht es frei, die eigene Meinung kundzutun - selbstverständlich auch gemeinsam mit anderen. Dabei müssen allerdings die Vorgaben des Versammlungsgesetzes beachtet werden.
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Hass-Kommentare gegen einen Journalisten
Über einen Gruppenchat eines Nachrichten-Dienstes wurden Hass-Kommentare und Drohungen gegen einen Journalisten verbreitet, der am Dienstagabend vor Ort war, um über die Demo zu berichten. Der Sachverhalt ist der Polizei bekannt, sagt Esther Schöttke von der Pressestelle der Kreispolizeibehörde. Die Ermittlungen laufen und würde zur strafrechtlichen Überprüfung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.
48 Stunden vorher anmelden
In Nordrhein-Westfalen gilt für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes. Dort ist geregelt, dass jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde (also die Kreispolizeibehörden) unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden.
Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes vor, wenn mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.
Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.