Kreis Olpe. Obwohl sich der Kreis Olpe noch in der Inzidenzstufe 0 befindet, gelten wegen der hohen Landesinzidenz ab Montag strengere Regeln. Der Überblick.

Auch wenn sich der Kreis Olpe mit einer aktuellen Inzidenz von 9,7 (Stand: 25. Juli) in der Inzidenzstufe 0 befindet, gelten auch hier ab Montag wieder strengere Regeln. Der Grund: Die NRW-Landesinzidenz liegt seit acht Tagen in Folge über 10, sodass ab 26. Juli – dem übernächsten Tag – neue Beschränkungen greifen.

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Inzidenzstufe 1 (10,1 bis 35)

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht im Freien entfällt bis auf folgende Ausnahmen: in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern und bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz. Zudem kann die Behörde für bestimmte Orte im Freien eine Verordnung zum Tragen der Maske erlassen. Zudem darf die Maske an festen Sitzplätzen in Bibliotheken und Hochschulbibliotheken abgenommen werden.

Kontakte: Angehörige aus fünf Haushalten können sich ohne weitere Einschränkungen im öffentlichen Raum treffen. Ebenfalls möglich sind Treffen von bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten, das aber nur mit aktuellem negativen Coronatest. Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen.

Außerschulische Bildung: Teilnehmer dürfen am festen Sitzplatz bei ausreichender Belüftung ihre Maske abnehmen. Sofern auch die NRW-weite Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt, ist in Innenräumen ein negativer Corona-Test nicht notwendig. Für Musikunterricht mit Gesang und Blasinstrumenten gelten gesonderte Auflagen (CoSchuVo §11, Absatz 4). Am festen Sitzplatz darf die Maske – bei ausreichender Belüftung – abgelegt werden.

Kinder- und Jugendarbeit: Bei Treffen in Innenräumen dürfen bis zu 30 Personen teilnehmen, außen bis zu 50 – jeweils ohne Altersbegrenzung und ohne Coronatest.

Kultur: Voraussetzung sind ein fester Sitzplan und ein negatives Testergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. Das NRW-Gesundheitsministerium spricht in den Vorgaben explizit von einer Sitzordnung im „Schachbrettmuster“, also versetzt.

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Alle Kulturangebote, die in einem Gebäude stattfinden, obliegen einer Höchstzahl an 1000 Gästen. Dazu zählen Konzerte, Theater, Opern und Kinos. Im Freien ist kein Test erforderlich, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen. Mehr als 1000 Zuschauer sind erlaubt, wenn damit der Veranstaltungsort nicht mehr als ein Drittel gefüllt ist. Zudem muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vom Gesundheitsamt genehmigt sein.

Für den „nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb“ dürfen sich in Innenräumen bis zu 50 Personen treffen. Im Freien ist der Betrieb ohne negativen Test möglich. Wird gesungen oder ein Blasinstrument gespielt, sind maximal 30 Personen erlaubt. Ausnahme: Treffen sich die Teilnehmer in einem besonders großen Raum (Kirche, Konzertsaal), dürfen auch mit Gesang und Blasinstrumenten 50 Personen zusammenkommen.

Festivals und ähnliche Großveranstaltungen sind bei entsprechend stabiler Inzidenz erst ab 27. August mit bis zu 1000 Zuschauern möglich. Voraussetzung sind negative Corona-Tests und ein genehmigtes Konzept.

Sport: Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen zulässig, sofern sie negativ getestet wurden (sowohl draußen als auch drinnen). Im Freien dürfen mehr als 1000 Personen zuschauen, begrenzt auf höchstens 33 Prozent der vorhandenen Zuschauerkapazität. Innen ist die Besucheranzahl auf maximal 1000 Gäste begrenzt, zudem muss ein negativer Test vorliegen sowie ein fester Sitzplan im Schachbrettmuster.

Sinkt auch die NRW-weite Inzidenz unter den Grenzwert 35, entfällt bei der Sportausübung die Testpflicht. Bei kontaktfreiem Sport in geschlossenen Räumen kann entweder auf die Testpflicht oder den Mindestabstand verzichtet werden. Ab dem 27. August dürfen Sportfeste und Sportveranstaltungen auf Sportanlagen ohne feste Begrenzung der Teilnehmerzahl sowie Zuschauerinnen und Zuschauer mit Negativtestnachweis und mit einem genehmigten Hygienekonzept stattfinden.

Freizeit: Freibäder können ohne Corona-Test besucht werden. Gilt auch für das Land die Inzidenzstufe 1, ist der Besuch von Zoos und Tierparks ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit möglich. Freizeitparks dürfen wieder mehr Besucher zulassen: Allerdings nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter in geschlossenen Räumen.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historische Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind ohne negativen Test erlaubt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und das Land die Inzidenzstufe 1 erreicht hat.

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Bordelle und derartige Einrichtungen dürfen öffnen; Besucher benötigen einen aktuellen negativen Coronatest.

Clubs und Discos dürfen öffnen, jedoch nur draußen und mit höchstens 100 Personen und aktuellem negativem Corona-Test. Ab 27. August sollen Clubs und Discos auch die Innenräume öffnen dürfen – dann unbegrenzt, jedoch mit Corona-Test und nur bei genehmigtem Hygiene-Konzept. Zusätzliche Voraussetzung für den Schritt im September ist eine NRW-weite Inzidenz niedriger als 35.

Einzelhandel (nicht Grundversorgung): Die Zugangsbeschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche entfallen.

Messen und Märkte: Ab 27. August sind Kirmes-Veranstaltungen, Jahrmärkte und andere Markt-Veranstaltungen wie etwa Trödel- oder Mittelaltermärkte bei entsprechender stabiler Inzidenz möglich. Teilnehmer und Besucher benötigen keinen Coronatest.

Tagungen und Kongresse sind beschränkt auf bis zu 1000 Teilnehmer in Innenräumen. Zudem muss man einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Ab dem 1. September sind mehr als 1000 Teilnehmer auch in geschlossenen Räumen möglich. Im Freien sind mehr als 1000 Teilnehmer zulässig, höchstens aber ein Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit, aber ohne negativen Test.

Private Feiern (ohne Partys) dürfen unter freiem Himmel bis zu 250 Gäste haben. Für Innenräume liegt die Höchstzahl der Gäste bei 100 Personen. In beiden Fällen ist ein negativer Test notwendig.

Private Partys sind mit einem negativen Corona-Test möglich, aber nur für höchstens 100 Personen unter freiem Himmel und 50 Gästen in geschlossenen Räumen. Die Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen.

Große Festveranstaltungen: Schützenfeste, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind ab 1. September mit bis zu 1000 Gästen erlaubt. Voraussetzung: ein genehmigtes Hygienekonzept. Liegt zudem die NRW-weite Inzidenz unter 35, entfällt die Begrenzung der Besucheranzahl.

In der Gastronomie entfällt auch in Innenräumen bei einer NRW-weit gemessenen „stabilen“ Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 die Testpflicht für Gäste.

Für Busreisen gilt noch nicht die völlige Freiheit. Busse dürfen zwar bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt werden, aber nur, wenn alle Gäste aus Regionen stammen, in denen der jeweilige Wert der Sieben-Tage-Inzidenz stabil bei 35 oder darunter liegt.

Dienstleistungen: Besucher eines Frisör-, Nagel- und Massage-Studios müssen keinen negativen Test vorweisen.