Wetter/Hagen. Eine Mitarbeiterin der Stadt Wetter hatte auf eine interne Zusage gesetzt. Sie wollte eine öffentliche Ausschreibung verhindern. Vergeblich.

Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Wetter ist vor dem Arbeitsgericht Hagen gescheitert. Sie hatte ihrer Arbeitgeberin, der Stadt, im Eilverfahren untersagen lassen wollen, eine Teamleiterstelle öffentlich auszuschreiben. Außerdem hatte sie beantragt, das bereits laufende öffentliche Bewerbungsverfahren abzubrechen. Die 4. Kammer lehnte den Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Verfügung jedoch ab. (Az. 4 Ga 14/23).

Die vom DGB-Rechtsschutz vertretene Verfügungsklägerin war zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen. Sie hatte eine Kollegin bevollmächtigt, sie im Termin zu vertreten. Es geht um eine unbefristete Stelle im Bereich der Fachdienstleitung im Jugendamt, die neu besetzt werden soll. Bewerben können sich Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, männlich, weiblich und divers. Zu den geforderten Aufgaben gehören unter anderem die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Gefährliche Unterbesetzung

Die jetzt neu ausgeschriebene Position hatte die Verfügungsklägerin selbst seit 2021 auf zwei Jahre befristet ausgeübt. Sie habe sich in dieser Zeit bestens bewährt und sei, was völlig unstrittig ist, als fachlich sehr gute Kraft mit positiver Expertise beurteilt worden. Auch der Bürgermeister persönlich habe sie gelobt, sie habe ihre wichtigen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt, diese Stelle sei bei ihr „in guten Händen“, hieß es in der Verhandlung. Deshalb war ihr die zunächst befristete Stelle am Ende auch als unbefristete Stelle angeboten worden.

Doch die Klägerin lehnte ab: Schon bei ihrer Einstellung zwei Jahre zuvor sei die „ungünstige Personalsituation“ im Amt ein Thema gewesen. Obwohl ihr schon damals eine Stellenaufstockung zugesichert worden sei, habe sich nichts geändert. Das sei problematisch, denn es gehe auch um die persönliche Haftung bei Schadensfällen. Wegen der „personellen Unterbesetzung“ wollte sie deshalb erst noch ein halbes Jahr befristet weiterarbeiten. Dieser Wunsch, so hieß es im Termin, wurde von der Stadt offenbar als Ablehnung verstanden.

Von öffentlicher Ausschreibung überrascht

Am 13. Juli wurde deshalb die Fachdienstleiter-Stelle ausgeschrieben - zunächst nur intern. Die Klägerin bewarb sich. Sie war die einzige Bewerberin. Am 14. August wurde dem Personalrat jedoch mitgeteilt, dass die Stelle nun auch extern, also öffentlich, ausgeschrieben werde. Seitdem können sich auch Interessenten von außen bewerben. Ob es bereits einen Konkurrenten gibt, dazu konnten sich die Vertreter der Stadt vor Gericht nicht äußern. Die Bewerbungsfrist endet erst nächste Woche, am 5. Oktober.

Die Klägerin sieht sich in ihren Rechten verletzt: Als einzige Bewerberin in der internen Ausschreibung hätte ihr bereits der Zuschlag für die Teamleiterstelle zugestanden. Die zusätzliche öffentliche Ausschreibung danach sei unzulässig gewesen. Der Personalrat der Stadt unterstützt sie in dieser Auffassung: Wenn interne Stellenausschreibungen der Stadt mit eigenen Mitarbeitern besetzt werden konnten, hätte es in der Vergangenheit keine öffentliche Ausschreibung mehr gegeben. Dies sei seit Jahren „geübte Praxis“.

Stadt: „Wir sind an Grundsatz der Bestenauslese gebunden“

Diese Darstellung des Personalrats wurde von der Stadt als „völlig falsch“ zurückgewiesen: „Wir wissen nicht, warum der Personalrat so etwas behauptet.“ Der Rechtsvertreter der Stadt: „Es gibt gar keine geübte Praxis bei Stellenausschreibungen. Nach Artikel 33 des Grundgesetzes hat jeder nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wir sind an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden. Eine Auswahl haben wir bei einer nur internen Bewerbung natürlich nicht. Würde die Stadt eine Stelle nur auf Zuruf besetzen, wäre sie dem Vorwurf der Mauschelei ausgesetzt.“

Die Kammer unter Vorsitz von Richterin Dr. Sophia Croonenbrock hält die öffentliche Stellenausschreibung für rechtmäßig. Das laufende öffentliche Bewerbungsverfahren zu untersagen, wurde abgelehnt.