Wetter/Herdecke/Hagen. Ein ehemaliger Wetterleuchten-Geschäftsführer, dem der Verein nach 6 Wochen kündigte, will vor Gericht Teile seines Einkommensverlusts einklagen.

Ein kurzes Gastspiel von gerade mal sechs Wochen: Dann war der neue Geschäftsführer von Wetterleuchten e.V. bereits gekündigt. Doch der 63-Jährige will seinen Posten, den er zum 1. Januar beim hiesigen Verein zur psychosozialen Versorgung im Ennepe-Ruhr-Kreis angetreten hatte und bereits am 18. Februar wieder verlor, nicht klaglos räumen. Vor dem Arbeitsgericht Hagen verlangt er nun Geld.

Im eigentlichen Kündigungsschreiben waren keine Gründe benannt. Er sei aber, so lässt es der Kläger vorbringen, direkt nach einer Zahn-Operation zu einer Sitzung eingeladen worden, die ihm „wie ein Tribunal vorkam“: Die dort anwesenden Wetterleuchten-Mitarbeitenden hätten sich über sein Führungsverhalten beschwert.

Unruhe bei Mitarbeitenden

Sein Vorgänger, der die Geschäfte schon seit mehr als 20 Jahren geführt hat und dem er eigentlich auf dessen Posten hätte nachfolgen sollen, sei ihm zusätzlich in den Rücken gefallen. Die Stimmung gegen ihn sei deshalb so aufgebracht gewesen, „weil er das Unternehmen von rechts auf links umkrempeln wollte“. Das hätten die Mitarbeiter sich nicht gefallen lassen wollen und angedroht: „Wenn der als Geschäftsführer bleibt, dann gehen wir.“

Der Verein

Der Verein Wetterleuchten wurde 1985 in der jugendpsychiatrischen Abteilung des Gemeinschaftskrankenhauses Herdecke gegründet. Sein Ziel ist, psychisch Erkrankte und hilfesuchende Menschen im Alltag zu begleiten, sie zu unterstützen und ihre Fähigkeiten zu fördern.

Wetterleuchten kümmert sich um etwa 80 Menschen im betreuten Wohnen (BEWO) und unterhält dafür eine Einrichtung an der Bachstraße 18/20 in Herdecke. Rund 100 Personen mit psychischen Problemen werden von der Kontaktstelle in Wetter, Schöntaler Straße 4, betreut.

Zum Kammertermin vor der 5. Kammer waren die Vereinsvorsitzende mit ihrem Anwalt und für die Gegenseite der Arbeitsrechtler Ralf Pinkvoss (Hagen) erschienen. Der geschasste Geschäftsführer blieb der Gerichtsverhandlung fern. Um es gleich vorweg zu sagen: Rechtlich ist dieser Kündigungsfall ganz eindeutig und einfach zu beurteilen, da helfen auch seine zahlreichen Einwände nichts. Der Kläger war innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit entlassen worden. Das ist jederzeit, ohne Angabe von Gründen, für beide Vertragsparteien möglich. Insofern, das betonte Vorsitzender Richter Michael Seidel, handele es sich um eine typische Probezeitkündigung – und hier fände das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Bereits Monate zuvor im Gütetermin, bei dem der Kläger noch persönlich anwesend war, hatte dieser formale Einwände gegen seine Entlassung erhoben: Im eigentlichen Kündigungsschreiben, das ihm unstreitig am 19. Februar zugegangen ist, sei kein Datum angegeben gewesen. Als weiterer Formfehler wurde vom Kläger bemängelt, dass der langjährige Wetterleuchten-Geschäftsführer das Kündigungsschreiben unterzeichnet hatte, obwohl dieser ihm nicht vorgesetzt, sondern gleichgestellt war. Allerdings hatte die Vereinsvorsitzende ebenfalls unterschrieben. Insofern half auch dieser Einwand nicht.

Weitere vom geschassten Geschäftsführer vorgebrachte Gründe („Der Vorstand des Vereins würde inzwischen nicht mehr aus bezahlten Mitgliedern bestehen und ist schon seit Jahren nicht mehr handlungsfähig“), überzeugten den Kammervorsitzenden ebenfalls nicht: „Mir ist nicht klar, wieso das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnte“, so Richter Seidel.

Anwalt Pinkvoss erklärte, sein Mandant sei jahrzehntelang sehr eng in paritätischen Wohlfahrtsverbänden in Hagen und Letmathe verwurzelt gewesen. Für den Geschäftsführerposten bei Wetterleuchten (dotiert mit 5000 Euro monatlich) hätte er eigens eine ungekündigte Stelle in Menden aufgegeben. Eigentlich hatte er sich vorgestellt, dort bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter bleiben zu können. Nun habe er „einen beruflichen Totalschaden erlitten“.

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Seinen Einkommensverlust bis dahin errechnete der heute 63-Jährige mit 170.000 Euro, „für einen Betrag zwischen 50.000 und 60.000 Euro würde ich aber auch gehen“, hatte er im Gütetermin noch persönlich erklärt. Der Verein, so sagte es die Vorsitzende konsequent, „will aber gar nichts zahlen. Was sollen wir ihm noch an Geld hinterherschmeißen?“

Die Kammer regte als Einigungsvorschlag die Zahlung von 2500 Euro an, mit der sich der Kläger – auf telefonische Nachfrage seines Anwalts – nicht einverstanden erklärte. 15.000 Euro sollten es schon sein. Daraufhin stellte der Anwalt ausdrücklich keinen Antrag. Und die 5. Kammer entschied durch Versäumnisurteil: Die Klage wird abgewiesen. (Az. 5 Ca 392/22). Der Kläger kann dagegen noch Einspruch einlegen.