Volmarstein/Hagen. . Nun muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil für den 70-Jährigen Ex-Prokuristen der Firma Abus auf Rechtsfehler überprüfen.
Sechs karge Jahre hinter Gittern – für Ex-Abus-Prokurist Joachim D. (70), der so gerne dem Luxus frönt, offenbar eine Horrorvorstellung, mit der er sich nicht abfinden will. Gegen das Urteil des Landgerichts Hagen hat sein Verteidiger nun fristgemäß Revision eingelegt. Was das bedeutet und was jetzt passieren wird, weiß Gerichtssprecher David Theile.
Der Fall um die veruntreuten 16,2 Millionen Euro – der Rest war bereits verjährt – wird nun bis zum Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe vordringen. „Dort wird das schriftlich abgefasste Urteil ausschließlich auf eventuelle Rechtsfehler überprüft“, so Theile.
Der BGH-Senat überprüfe zum einen die Anwendung des materiellen Strafrechts: „Ob das angeklagte Verhalten tatsächlich unter einem bestimmten Straftatbestand zu fassen ist“ oder auch „ob die Strafzumessung, also die Strafhöhe, ordnungsgemäß bestimmt worden ist“, erklärt Gerichtssprecher Theile. Um diese Überprüfung durch die höchstrichterliche Instanz zu erreichen, müsse der Verteidiger keine nähere Begründung liefern. Es genüge ein Satz: „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.“
Ob in Karlsruhe öffentlich verhandelt wird, ist offen
Die Revision über das Verfahren um die veruntreuen Abus-Millionen wird dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vorgelegt. Ihm gehören fünf Bundesrichter an. Vorsitzende dieses Senats ist Beate Sost-Scheibele.
Wird es in Karlsruhe zu einer weiteren öffentlichen Verhandlung kommen? Gerichtssprecher Theile: „Das ist offen. Der Senat kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden oder einen Termin anberaumen.“
Anders hingegen sieht es aus, wenn die Revision auf Verfahrensfehler gestützt wird. „Die Überprüfung durch die BGH-Richter erfolgt nur dann, wenn ein bestimmter Verfahrensfehler konkret gerügt wird und von der Verteidigung auch konkret dargelegt worden ist“, erläutert der Gerichtssprecher.
Doch zunächst müsse die große Wirtschaftsstrafkammer das vor einer Woche mündlich verkündete Urteil erstmal in schriftliche Form fassen. Da die Beweisaufnahme über mehrere Tage gedauert habe und zahlreiche Zeugen vernommen wurden, dürfte es sich um ein sehr umfangreiches schriftliches Urteil handeln, für dass mehrere Wochen benötigt würden.
Ist das schriftliche Urteil den Prozessbeteiligten zugestellt, muss innerhalb eines Monats die Revisionsbegründung der Verteidigung beim Bundesgerichtshof vorliegen. Diese geht dann an die hiesige Staatsanwaltschaft (in Hagen) und von dort mit einer Stellungnahme an den Generalbundesanwalt in Karlsruhe und wiederum weiter an den Bundesgerichtshof.
Neu verhandeln oder zurückweisen
David Theile: „Dort dauert es in der Regel dann sechs Monate bis zu einem Jahr, bis über die Revision entschieden worden ist.“ Findet der BGH-Senat einen Fehler im schriftlichen Urteil, weist er den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Ist hingegen alles in Ordnung, wird die Revision zurückgewiesen.