Hagen. . Das Hagener Ordnungsamt weist darauf hin, dass alle Hauseigentümer grundsätzlich zum Winterdienst verpflichtet sind. So müssen die Gehwege der angrenzenden Grudnstücke von Eis und Schnee befreit werden. Denn verunglücjt jemand, kann das Haftungsfolgen haben.

Anlässlich der ersten Schneefälle und Minusgrade dieses Winters weist das Hagener Ordnungsamt darauf hin, dass gemäß der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen zur allgemeinen Reinigungspflicht auch der sogenannte Winterdienst gehört.

Daher müssen die Gehwege der angrenzenden Grundstücke durch die Eigentümer auch von Schnee und Eis befreit werden. Wer sich an diese Vorschrift hält, hilft nicht nur den Passanten, sondern auch sich selbst. Denn verunglückt jemand auf schlecht oder gar nicht geräumten Wegen, kann der jeweilige Anlieger für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Auch für die Winterdienstarbeiten auf Gehwegen gibt es detaillierte Vorschriften. So sind Gehwege und Straßenteile, die dem Fußgängerverkehr dienen, in der vorhandenen Breite beziehungsweise bis zu einer Breite von 1,20 Meter und in Fußgängerzonen in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

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An Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so zu räumen und zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Diese Arbeiten sind während des normalen Tagesverkehrs durchzuführen, in der Regel werktags von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr. Zum Streuen sollten zum Schutz der Umwelt grundsätzlich nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Schnee an Gehwegen darf Fußgänger nicht behindern

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Gleichzeitig wird auch noch einmal auf die allgemeine Reinigungspflicht hingewiesen. Danach sind die Fahrbahnen und Gehwege mindestens einmal wöchentlich zu säubern und von Laub zu befreien. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Wer Fragen zu der allgemeinen Reinigungspflicht oder zum Winterdienst hat, kann sich beim Ordnungsamt unter der Stadtsauberkeits-Hotline 2073333 näher informieren.