Hagen. Ab Donnerstag gelten neue Regeln in Hagen. Ein Überblick – und was passiert, wenn Hagen wieder unter die 50er-Marke rutscht.

Ab Donnerstag gelten wieder einmal neue Corona-Regeln in Hagen. Die wohl gravierendste Änderung: Eine Sperrstunde für die Gastronomie. Außerdem gilt bei Veranstaltungen ab Donnerstag eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht auch am Sitzplatz. Das hat der Krisenstab in seiner Sitzung am Dienstag beschlossen. „Mit unserer letzten Allgemeinverfügung haben wir uns bereits an landesweiten Regelungen orientiert. Daher bringt der neue Erlass für Hagen glücklicherweise wenige Änderungen“, sagt der Erste Beigeordnete Christoph Gerbersmann, der den Krisenstab in Stellvertretung für Oberbürgermeister Erik O. Schulz leitete. Die neuen Regeln gelten zunächst bis zum 31. Oktober.

Was heißt das für die Gastronomie?

Die Weisung des Landes verpflichtet die Stadt zur Beschränkung der Öffnungszeiten: Gastronomie-Betriebe (dazu zählen alle Betriebe, die Speisen und/oder Getränke zum Sofortverzehr anbieten) müssen von 1 bis 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. Gastrobetriebe, Kioske und Trinkhallen dürfen außerdem „zwischen 1 und 6 Uhr keine alkoholischen Getränke verkaufen“, heißt es von der Stadt.

Was, wenn Hagen unter die 50er-Marke beim Inzidenzwert rutscht?

Beim 7-Tage-Inzidenzwert könnte Hagen schon bald unter die 50er-Marke rutschen, wenn hohe Werte aus der vergangenen Woche bei der Berechnung rausfallen. „Die Allgemeinverfügung gilt unabhängig von der Entwicklung der Infektionszahlen bis Ende Oktober“, sagt Stadt-Sprecherin Clara Treude. Selbst wenn Hagen dann tageweise offiziell nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird. „Wir beobachten die Infektionszahlen weiter. Sollte sich eine dauerhafte Entwicklung abzeichnen, könnten die Regeln geändert werden. Bei tageweisen Schwankungen ist das unwahrscheinlich.“

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Auch die chaotische Lage am Testzentrum in Altenhagen – am Dienstag kam es erneut zu langen Schlangen – ist der Stadt bekannt. Dort können sich Hagener vor ihrem Urlaub in den Herbstferien kostenlos auf eine Corona-Infektion testen lassen. „Wir arbeiten intensiv an einer Lösung und schauen nach Alternativen“, versichert Treude. Genaueres könne sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht sagen. Wegen des großen Ansturms auch mittwochs zu öffnen, komme nicht in Frage.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bei allen Veranstaltungen

Alle Anwesenden bei Konzerten und Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen sowie bei Sportveranstaltungen haben in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch auf Sitz- oder Stehplätzen.

Personenbegrenzung bei Veranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen dürfen, wenn es der jeweilige Veranstaltungsort zulässt, im Außenbereich mit maximal 500 Personen und maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Für Sportveranstaltungen gilt über diese Regelung hinaus weiterhin eine Begrenzung von maximal 150 Personen, für Kulturveranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung von maximal 200 Personen.

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Bei allen Veranstaltungen gilt außerdem die Regel, dass maximal ein Fünftel der Teilnehmerzahl, die sonst an den jeweiligen Orten Platz findet (Regelauslastung), erlaubt ist. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich der Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) dienen.

Regeln haben weiter Bestand

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Folgende Regeln, die in älteren Allgemeinverfügungen festgelegt wurden, bestehen weiterhin: Es gilt weiterhin eine maximale Gruppengröße von 5 Personen in der Öffentlichkeit. Ausnahmen regelt die Coronaschutzverordnung beispielsweise bei direkten Verwandten oder Personen aus zwei Haushalten.

„Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir davon abgesehen, Feiern und Zusammenkünfte in den eigenen vier Wänden hinsichtlich der Personenzahl zu beschränken. Der Krisenstab der Stadt Hagen appelliert aber ausdrücklich an das Verantwortungsgefühl aller Hagenerinnen und Hagener, sich auch im Privaten an die Regeln zu halten, die in der Öffentlichkeit gelten“, sagt Christoph Gerbersmann.

Anzeige und Genehmigungspflicht von privaten Festen

An privaten Festen außerhalb von Wohnungen dürfen maximal 25 Personen teilnehmen. Eine entsprechende Beschränkung wurde inzwischen auch in der Coronaschutzverordnung des Landes festgelegt. Bei einer Teilnehmerzahl von 5 bis 10 erwarteten Personen gilt eine Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen.

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Bei einer Teilnehmerzahl von 11 bis 25 Personen gilt eine Genehmigungspflicht. Die Genehmigungsanträge sind von den Personen zu stellen, die zu einem solchen Fest einladen. Anzeigen und Genehmigungsanfragen nimmt das Hagener Ordnungsamt über das Onlineformular auf www.hagen.de entgegen.

Mund-Nasen-Schutz für Erwachsene in Kitas

Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in Schulen

Hier gelten weiterhin die Regeln der Allgemeinverfügung vom 5. Oktober: Somit besteht für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen eine Maskenpflicht während des Unterrichts und während der Betreuung immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die weiteren Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung bleiben unberührt. Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Vorstellungsänderungen im Theater Hagen (Großes Haus)

Aufgrund der neuen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen kommt es zu folgenden Änderungen im laufenden Spielplan des Theaters Hagen: Für die am Sonntag, 11. Oktober, ausgefallene Vorstellung der Produktion „ZART“ (Ballettabend mit Choreographien von Marguerite Donlon und Francesco Vecchione) findet am Sonntag, 1. November, um 18 Uhr eine Ersatzvorstellung statt. Die am 18. Oktober angesetzte Vorstellung von „Prolog – Schwanensee – Aufgetaucht“ findet nicht statt. Diese Vorstellung wird am 13. November, um 19.30 Uhr nachgeholt. Die an diesem Termin ebenfalls geplante Vorstellung des Opern-Doppelabends entfällt. Als Ausweichtermin ist insbesondere der Folgetag zu empfehlen, nämlich Samstag, 14. November, an dem um 19.30 Uhr dieser Opern-Doppelabend wie geplant gespielt wird. Besucher, die für abgesagte Vorstellungen Karten gekauft oder reserviert haben, werden vom Theater Hagen wegen der Kartenumbuchungen kontaktiert. Darüber hinaus gehende Auskünfte zu Kartenumbuchungen und Reservierungen sind selbstverständlich an der Theaterkasse erhältlich. Die Theaterkasse ist dienstags bis freitags von 10 bis 19 Uhr, samstags von 10 bis 15 Uhr sowie eine Stunde vor Vorstellungsbeginn geöffnet und unter der Telefonnummer 02331/207-3218 sowie per Email: theaterkasse@stadt-hagen.de erreichbar.