Hagen. Die Corona-Regelung zu privaten Feiern in Hagen ist undeutlich. Auf Nachfrage schärft die Stadt ihre Vorschrift. So hat es nun zu laufen.

Während Hagen angesichts des Inzidenzwertes der letzten sieben Tage nun Corona-Risiko-Gebiet ist, rätseln viele Menschen in der Stadt, wie die Maßnahmen der Verwaltung mit Blick auf private Feierlichkeiten gemeint sind. Denn viele Hagener werden nicht schlau daraus, was genau noch zum privaten Bereich gehört und was „außerhalb“ liegt? Wie viele Leute dürfen in die Wohnung? Und kann da eigentlich kontrolliert werden?

Das Grundstück und der Privatbereich gehören zur Wohnung

Seit Donnerstag dürfen gemäß der städtischen Verfügung außerhalb von Wohnungen zunächst bis zum 22. Oktober maximal 25 Personen an einer Feier teilnehmen. „Bei einer Teilnehmerzahl von fünf bis zehn erwarteten Personen gilt eine Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen. Bei einer Teilnehmerzahl von elf bis 25 Personen gilt eine Genehmigungspflicht“, heißt es wortwörtlich.“ Unklar bleibt bislang, was mit „außerhalb von Wohnungen“ gemeint ist. Das hat die Stadt auf Nachfrage der Redaktion jetzt geschärft. Denn: Das private Grundstück und der Garten gehören ebenso mit zum Privatbereich wie die Wohnung oder das Haus.

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Ordnungsbehörden können innerhalb von Wohnungen rechtlich gar nicht kontrollieren

Die städtische Vorschrift meint mit „außerhalb“ beispielsweise nur Feiern wie Taufen, Geburtstage oder andere Feste, für die Lokalitäten oder Orte angemietet oder gebucht sind. Auf der anderen Seite bedeutet das, dass innerhalb der Wohnung oder eigenen vier Wände eine der größten Grauzonen der Vorschrift liegt. Denn hier kann mit deutlich mehr Personen gefeiert werden. Hinzu kommt, dass die Ordnungsbehörden rechtlich gar nicht die Grundlage haben, in privaten Räumlichkeiten zu kontrollieren. Die geringe personelle Ausstattung von Ordnungsbehörden, nicht nur in Hagen, tut ihr Übriges. „Generell sind Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, genau und kritisch abzuwägen, ob und in welchem Umfang private Feierlichkeiten wirklich notwendig sind“, heißt es dazu vom Land NRW.

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