Hagen. Hagen verschärft noch einmal die Corona-Regeln: Menschen dürfen sich maximal noch zu zweit draußen bewegen.
Während die Zahl der Corona-Infektionen am Wochenende auf 42 Fälle gestiegen ist, hat der Krisenstab der Stadt Hagen – unabhängig von den Entscheidungen in Berlin – die Versammlungsregelungen im Stadtgebiet noch einmal verschärft.
In einer neuen Allgemeinverfügung wird ab Montag, 23. März, geregelt, dass Ansammlungen von mehr als zwei Personen unter freiem Himmel in Hagen untersagt sind – ausgenommen sind Familien oder größere Wohngemeinschaften. Das Verbot gilt nicht bloß im öffentlichen Raum, sondern auch auf Campingplätzen oder Kleingartenanlagen. Ausnahmen werden lediglich bei Einkäufen (Warteschlangen) oder bei beruflichen Zusammenkünften toleriert. Ansonsten sind alle Bürger aufgefordert, ihr Zuhause nur noch in triftigen Grünen zu verlassen, also auf dem Weg zur Arbeit, bei Einkäufen, Arztbesuchen, Hilfsdiensten für Dritte oder zum Einzelsport.
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Speisegaststätten und Friseure müssen schließen
Darüber hinaus wird verfügt, dass Speisegaststätten schließen müssen. Die Stadt Hagen empfiehlt allen Restaurants und Speisegaststätten, Lieferdienste einzurichten. Die Hagen-Agentur bündelt alle Lieferangebote auf www.hagenliefert.de. Restaurants können sich hier unkompliziert eintragen. Abholdienste sind nur zulässig, wenn das Essen nach vorheriger telefonischer Bestellung abgeholt wird, um Menschenansammlungen vor oder in den Lokalitäten zu vermeiden. Restaurants dürfen nur zur Warenausgabe kurz geöffnet werden. Auch Imbissbetriebe, in denen Speisen zum Sofort-Verzehr angeboten werden (Pommes-, Bratwurst- oder Dönerläden), müssen sich an diese Regelung für Abholdienste halten. Hiervon ausgenommen sind Drive-In-Betriebe. Außerdem müssen alle Friseurbetriebe schließen.
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Heimleitung darf Alten- und Pflegeheime schließen
Die Stadt Hagen weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorab verfügte Besuchsregelung von maximal einer Person pro Bewohner am Tag für Alten- und Pflegeheime eine Maximalbestimmung beschreibt. Die Heimleitung darf in eigener Verantwortung ein vollständiges Besuchsverbot aussprechen.