Ennepetal. Die Stadt Ennepetal hat ihre Unterhaltungspflicht für die Gewässer im Einzugsgebiet der Ruhr an den Ruhrverband übertragen. Das steckt dahinter.

Die Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fordert für Gewässer die Erreichung eines guten ökologischen Zustands. Ein wesentlicher Schlüssel dafür sind möglichst naturnahe Gewässer. Um dieses Ziel zu erreichen und die Gewässer im Stadtgebiet noch zielgerichteter naturnah entwickeln zu können, übernimmt der Ruhrverband die Unterhaltungspflicht für alle Gewässer auf dem Stadtgebiet im Einzugsgebiet der Ruhr von der Stadt Ennepetal.

Insgesamt ist der Ruhrverband ab dem 1. September für etwa 84 Kilometer Fließgewässer, davon 23 Kilometer berichtspflichtige Gewässer gemäß WRRL, unterhalts- und ausbaupflichtig. Die Unterhaltung der – weit weniger umfangreichen – Gewässer auf Ennepetaler Stadtgebiet, die zum Einzugsgebiet der Wupper gehören, übernimmt bereits seit Jahren der Wupperverband.

Gemäß der nun getroffenen Vereinbarung wird der Ruhrverband Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung eng mit der Stadt abstimmen. „Mit dem Ruhrverband gewinnen wir einen kompetenten und starken Partner mit jahrzehntelanger Erfahrung in allen Teilbereichen der Wasserwirtschaft. Diese Kompetenz hilft uns, die Gewässer in unserem Verantwortungsbereich zielgerichtet und kostenbewusst zu unterhalten und zu entwickeln“, freut sich Ennepetals Bürgermeisterin Imke Heymann.

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Für die Arbeiten, die der Ruhrverband künftig übernimmt (wie Sichtkontrollen von Durchlässen und Verrohrungen, Beseitigung kleiner Abflusshindernisse sowie eine jährliche Gewässerbegehung mit Inaugenscheinnahme von Gewässerbett und Uferbereichen), zahlt die Stadt eine Pauschale. Auch investive Maßnahmen soll der Verband durchführen, die Planungshoheit hat allerdings weiterhin die Stadt, die die Investitionskosten auch erstattet.

Unberührt von der Aufgabenübertragung sind die Zuständigkeiten und Aufgaben, die den Hochwasserschutz betreffen, wenn sie nicht den Aufgaben der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau zuzuordnen sind. Dazu gehören insbesondere Zuständigkeiten im Katastrophenfall nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), Maßnahmen der (Sonder-)Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr sowie die allgemeine Sorgfaltspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

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