Schwelm. Die Stadt Schwelm hat die Innenstadtbereiche, in denen eine Maskenpflicht gilt, um einen Abschnitt ergänzt.

Die Stadt Schwelm hat die Innenstadtbereiche, in denen eine Maskenpflicht gilt, um die Bahnhofstraße von der Hausnummer 1 bis 4 ergänzt. Nachdem der Ennepe-Ruhr-Kreis am 19. Oktober wegen der steigenden Infektionszahlen eine Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet erlassen hatte, hatte die Stadt – wie andere kreisangehörige Städte auch – in der sogenannten Anlage 1 festgelegt, auf welchen Außenflächen in der Innenstadt eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, weil dort im Begegnungsverkehr der Menschen der wichtige 1,50-Meter-Abstand nicht immer eingehalten werden kann.

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Die Stadt weist noch einmal darauf hin, um welche beschilderten Flächen es sich handelt:

Hauptstraße 26 (Nostalgiezone) bis 80 (Einmündung Drosselstraße);

Kirchstraße 1 bis 21/24 (Einmündung Südstraße);

Untermauerstraße 15 (Einmündung Bahnhofstraße) bis 31 (einschließlich Brauereigasse);

Bürgerplatz;•Märkischer Platz;

Schulstraße 1 (Hauptstraße bis Untermauerstraße);

Casinostraße komplett;

aktuell ergänzt: Bahnhofstraße 1 bis 4 (dieser Straßenabschnitt hat die Stadt noch hinzugenommen).

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Vor dem Hintergrund der Zunahme an Infektionen intensivieren sich die Kontrollaufgaben für die Kommunen, so auch in Schwelm, wo sich das Ordnungsamt wieder – wie zu Beginn der Pandemie – personell durch Mitarbeitende aus anderen städtischen Fachgebieten verstärken muss. Dies kann dazu führen, dass die Bürgerschaft im Einzelfall nicht mehr jede Dienstleistung in gewohnter Zeit erwarten kann.