Arnsberg.
Die Stadt sieht aufgrund der aktuellen Rechtslage keine Möglichkeit, Alkoholkonsum an öffentlichen Plätzen zu verbieten.
Trinkgelage im Bereich Mendener Straße/Neheimer Markt in Neheim und an der „Tütenbrücke“ in Alt-Arnsberg und damit einhergehende Belästigungen hatten in den vergangenen Monaten die Politik auf den Plan gerufen, die zuletzt im Bezirksausschuss Neheim ein Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen gefordert hatte.
Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, sich bei Städten mit entsprechenden Verboten über deren Erfahrungen zu informieren. Mit dem Ziel, dieses Vorgehen für Arnsberg zu übernehmen.
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In dem Fazit dieser Gespräche, zusammengefasst in einer Ausschussvorlage, spricht sich die Verwaltung jedoch aufgrund der Gesetzeslage gegen ein solches Verbot aus. Weil u.a. laut obergerichtlicher Rechtsprechung ein generelles Alkoholverbot in einer „Ordnungsbehördlichen Verordnung“ nur zulässig sei, „wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden führt“.
Was zudem durch statistisches Material nachgewiesen werden müsse. Doch hier herrsche in Arnsberg gähnende Leere - lediglich eine Anzeige liege vor. Im konkreten Einzelfall könne man aber ein Bußgeld verhängen. Und damit seien laut bisheriger Rechtsauffassung die vorhandenen repressiven Mittel ausreichend.
Einige NRW-Städte hätten zwar nach wie vor ein solches Verbot in ihren Satzungen, doch dieses nie aktuellen Rechtsentscheidungen angepasst.
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Beispiel Sundern: Dort stehe das Verbot trotz rechtlicher Bedenken weiter in der Verordnung, Verstöße würden aber indes nicht geahndet, weil es an Außendienstlern zur Kontrolle fehle. In Soest blieben derartige Verstöße ebenfalls folgenlos - wegen der rechtlichen Problematik.
Deshalb lehnt die Stadt ein solches Vorgehen ab. Mangels rechtlicher Grundlage. Ein Vorschlag: Polizei und Ordnungsamt könnten regelmäßig in den problematischen Zonen präsent sein und bei Ordnungswidrigkeiten einschreiten. Aber ohne Ausweitung der Präsenzzeiten aufgrund der personellen Situation von Stadt und Polizei.
Lösungsansätze sollten zudem grundsätzlich nicht von der politischen Vorgabe ausgehen, sozial benachteiligte Gruppen zu vertreiben. Sinnvoll sei vielmehr die einvernehmliche Nutzung des öffentlichen Raums durch alle Bürger nach klaren Regeln.
Interessant in diesem Zusammenhang: Ein Gesetzentwurf der NRW-CDU will die rechtliche Grundlage schaffen, künftig Konsum und Mitführen von Alkohol an öffentlich zugänglichen Orten zu verbieten. Stimmt der Landtag dem zu, dann erst könnte auch die Satzung der Stadt geändert werden.