Arnsberg. Wilfried Gothe (Haus & Grund Neheim-Hüsten) muss bei Beratungen häufig ermahnen. Was zu beachten ist und welche Folgen Missachtung hat.

Der schreckliche Brand in einem Solinger Wohnhaus, bei dem vor wenigen Wochen vier Menschen starben, hat das Thema Rauchwarnmelder wieder in den Fokus gerückt. Noch immer wissen Immobilienbesitzer und Mieter nicht genau, was zu beachten ist - obwohl es bereits seit elf Jahren verbindliche gesetzliche Regelungen dazu gibt. Gut zu wissen: Kommt es im Ernstfall tatsächlich zum Brand in einer nicht mit (funktionstüchtigen) Rauchmeldern ausgestatteten Wohnung - und durch den Brand werden Personen verletzt, wird die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten und bei ausreichenden Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten Anklage erheben, wie in den vergangenen Jahren bereits wiederholt geschehen. Der Tatvorwurf kann von fahrlässiger Körperverletzung bis zu Totschlag durch Unterlassen mit bedingtem Vorsatz reichen. Meldet der Mieter den Vermieter bei der Bauaufsicht, kann diese ein Bußgeld gegen den Eigentümer (Vermieter) verhängen, wenn dieser der Auflage, Rauchmelder zu installieren oder solche wieder in funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, nicht fristgemäß nachgekommen ist. Je nach Bundesland sind unterschiedlich hohe Bußgelder möglich - im Extremfall in Höhe bis zu 500.000 Euro.

Wir haben Wilfried Gothe (Geschäftsführer Haus & Grund Neheim-Hüsten) um ein Statement gebeten - und die wichtigsten Informationen zur Rauchmelder-Gesetzgebung in einer Übersicht zusammengefasst.

Es kommen auch heute noch Leute zu mir in die Beratung, die haben keine Rauchwarnmelder.
Wilfried Gothe - Geschäftsführer Haus & Grund Neheim-Hüsten

Was der erfahrene Berater zu berichten hat, lässt aufhorchen: „Es kommen auch heute noch Leute zu mir in die Beratung, die haben keine Rauchwarnmelder“, so Gothe. Ein Unding: „Was, wenn so etwas wie in Solingen passiert, wenn Menschen zu Schaden kommen; dann möchte ich nicht Vermieter sein“, warnt der heimische Haus & Grund-Geschäftsführer vor den Folgen einer Missachtung.

Was es zu beachten gilt

Rechtsgrundlage: Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist in § 49 Absatz 7 der Bauordnung NRW gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist bereits am 1. April 2013 in Kraft getreten. Es dient ausschließlich zum Schutz von Personen, die sich in ihren eigenen vier Wänden aufhalten. Eine Warnung der Bewohner anderer Wohnungen oder die Vermeidung von Sachschäden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Wer muss die Rauchwarnmelder-Pflicht beachten? Vermieter und selbst nutzende Eigentümer müssen Rauchwarnmelder in den Wohnungen/Häusern einbauen und in Betrieb setzen. Der Vermieter sollte sich vom Mieter den Einbau schriftlich bestätigen lassen. Die Melder müssen nicht von geschultem Fachpersonal angebracht werden. Defekte Rauchwarnmelder sind vom Vermieter zu ersetzen. Bereits vom Mieter installierte Rauchwarnmelder dürfen, wenn der Vermieter zustimmt, weiter benutzt werden. Der Vermieter muss sich allerdings von der ordnungsgemäßen Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und sollte dies dokumentieren. Die Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Bewohner, also der selbst nutzende Eigentümer bzw. der Mieter, sicherzustellen.

Lesen Sie auch:

Welche Wartungspflichten gibt es? Mieter bzw. selbst nutzende Eigentümer müssen die Betriebsbereitschaft sicherstellen. Dazu gehören Funktionsprüfung, Wartung sowie Batteriewechsel. Als Funktionsprüfung reicht das einmal jährliche Drücken der Prüftaste, um die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Sollten die Raucheindringöffnungen verschmutzt sein, sind diese zu reinigen. Der Batteriewechsel hat nach Angaben des Herstellers zu erfolgen - spätestens, wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung sendet.

Tatsächlich mehr als nur ein Spruch: „Rauchmelder können Leben retten“. Umso erstaunlicher, dass es in Arnsberg noch immer Haushalte gibt, in denen keine installiert wurden.
Tatsächlich mehr als nur ein Spruch: „Rauchmelder können Leben retten“. Umso erstaunlicher, dass es in Arnsberg noch immer Haushalte gibt, in denen keine installiert wurden.

Wer trägt die Kosten für Installation und Wartung? Der Vermieter ist für Installation von Rauchwarnmeldern zuständig. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Nachrüstverpflichtung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Die Kosten, die dem Vermieter durch erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung (insgesamt maximal elf Prozent jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden. Hat sich der Vermieter darüber hinaus verpflichtet, die Wartung zu übernehmen, so kann er – sofern mietvertraglich vereinbart – die laufenden Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Was, wenn der Mieter den Vermieter nicht in die Wohnung lässt? Um den Einbau von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen zu ermöglichen, hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Betretungsrecht; der Mieter die Pflicht, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Der Vermieter muss sein Betretungsrecht einklagen, sollte der Mieter die Gewährung des Zugangs zur Mietwohnung zwecks Planung/Ausführung der Installation der Melder nicht dulden.

Muss die Rauchwarnmelder-Pflicht befolgt werden? Die kommunalen Behörden kontrollieren Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern nicht. Allerdings führen - in Einzelfällen - Bauordnungsämter, z.B. aufgrund von Hinweisen, Kontrollen durch.

Warum überhaupt Rauchwarnmelder? „Jedes Jahr sterben in Deutschland etwa 500 Menschen an den Folgen eines Wohnungsbrandes“, warnt Wilfried Gothe, „zwei Drittel der Opfer werden im Schlaf vom Feuer überrascht.“ Beginnt der Rauch sich in der Wohnung auszubreiten, bemerken die Schlafenden den Geruch nicht und sterben in den meisten Fällen nicht an Verbrennungen, sondern an einer Rauchvergiftung. „Nur zwei oder drei Atemzüge genügen - und der Körper fällt in tiefe Bewusstlosigkeit, die in den Tod übergeht“, so der Haus & Grund-Geschäftsführer. Wohl aber reagiere der Körper blitzschnell auf Geräusche - so verschaffen Rauchmelder im Notfall den entscheidenden Vorsprung - und retten immer wieder Leben.

Wichtig: Rauchmelder spätestens zehneinhalb Jahre nach dem Datum der Inbetriebnahme austauschen oder einerWerkprüfung/Werkinstandsetzung unterziehen lassen.

Weitere Info beim jeweiligen Haus & Grund-Ortsverein: www.hausundgrund.de/verein/neheim-huesten/