Brilon. Monatlich mehr Netto in der Tasche: Das Finanzamt Brilon hat einen Steuer-Tipp für Arbeitnehmer. Nötig dafür ist jetzt einen Antrag zu stellen.

Wer Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. „Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen“, sagte Wilfried Apitz, Leiter des Finanzamts Brilon. „Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich dann das monatliche Nettoeinkommen. Allerdings fällt in diesem Fall auch die spätere Erstattung im Rahmen Ihrer Steuererklärung geringer aus.“

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Anträge bis zum 31. Januar 2023

Bei allen Anträgen die bis zum 31. Januar 2023 eingehen, kann die Lohnsteuer-Ermäßigung bereits ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. „Sie müssen also nicht mehr jedes Jahr aktiv werden“, so Apitz. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.

Übrigens: Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2022 nachholen.

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Weitere Informationen und Formulare für Ihren Antrag finden Sie direkt auf der Startseite des neuen Internetauftritts der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen: www.finanzamt.nrw.de.

„Der neue Internetauftritt gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich online zu ihren Anliegen umfassend zu informieren oder diese alternativ auf dem digitalen Weg über ein Kontaktformular zu adressieren,“ so Apitz, Leiter des Finanzamts. Ergänzt wird dieses Angebot um weitere hilfreiche Funktionen, wie zum Beispiel die Aufbereitung der steuerlichen Themen in Form von FAQ, ein Steuer-ABC der Fachbegriffe sowie eine Übersicht der zuständigen Finanzämter und deren lokale Internetseiten mit den wichtigsten Informationen.

Darum geht es beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.200 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Neben der Steuerklasse wird der Kinderfreibetrag sowie die Religionszugehörigkeit für die Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitgeber als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum Abruf bereitgestellt.