Hochsauerlandkreis. NRW hat die Corona-Schutzverordnung vorgelegt: Haben Sie auch den Überblick verloren? Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Regeln für den HSK

Die erste Bund-Länder-Konferenz dieses Jahres ist vorbei und es gibt neue und strengere Corona-Regeln. Nun hat auch NRW die neue Corona-Schutzverordnung herausgegeben. Allerdings fehlt wohl so manchem mittlerweile die Übersicht, welche Regeln im Hochsauerlandkreis derzeit gelten:

Was bedeutet 2G?

Unter 2G fallen alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten müssen immunisierte Personen aber zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen. Davon ausgenommen sind nur Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, sowie Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Geboosterte Menschen werden in vielen Bereichen von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Wer die Auffrischungsimpfung hat, muss unter anderem im Freizeitsport keinen Test mehr vorlegen. Diese Erleichterung werde auch für jene gelten, die zweimal geimpft und innerhalb der vorangegangen drei Monate von einer Corona-Infektion genesen seien. Sie könnten wie Geboosterte Sport treiben oder Gaststätten besuchen, ohne einen zusätzlichen Test machen zu müssen.

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Ab Donnerstag reichen vielerorts beaufsichtigte Selbsttests in NRW. Dort, wo ein Test zu den Zutrittsvoraussetzungen zählt (3G oder 2G-plus), könne ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden anstatt einen Testnachweis von offizieller Stelle vorzulegen. Das gelte etwa beim Betreten eines Fitnessstudios mit einem Test unter Aufsicht des Empfangspersonals oder beim Sport unter Aufsicht des Trainers. Ob und in welcher Form Tests vor Ort angeboten würden, entscheide der jeweilige Betreiber. Die Corona-Schutzverordnung gibt Anforderungen an die Durchführung dieser Tests vor, betont aber auch, dass kein Veranstalter oder Betreiber verpflichtet sei, diese Tests (kostenfrei) anzubieten.

Private Treffen

Wer weder vollständig geimpft noch genesen ist, darf sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Bereich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Seit dem 28. Dezember sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bussen und Bahnen, im Handel und in Innenräumen mit Publikumsverkehr.

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Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird wieder erweitert: im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern müssen Masken getragen werden. Darüber hinaus richtet sich im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske nach der Zugangsregelung für die jeweilige Veranstaltung oder Versammlung. „Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen“, heißt es in der Verordnung. Bei 2G-Veranstaltungen oder -Versammlungen muss nur eine Maske getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske.

Einzelhandel

In Geschäften des Einzelhandels gilt die 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte und Genesene Zutritt haben. Davon ausgenommen sind Geschäfte des Lebensmittelhandels, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den genannten Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.

Gastronomie

In der Gastronomie benötigen die Gäste einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung sowie einen negativen Testnachweis (2G+). Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Friseur

Für Friseurbesuche benötigen nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen Test. Auch hier gilt für Schüler, dass sie während der Ferien nicht als getestet gelten, sondern erst wieder nach den Ferien. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Es besteht Maskenpflicht für den Friseur und den Kunden.

Freizeit

Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und co dürfen nur noch von immunisierten oder genesenen Menschen mit einem negativen Test besucht werden. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein (PCR-Test: 48 Stunden).