Olsberg/Arnsberg. Im Streit mit ihrer Freundin soll eine Frau (19) Olsberg zum Messer gegriffen und zugestochen haben. Sie wird verurteilt. Das Gericht sorgt sich
Das Landgericht in Arnsberg sah den Tatbestand nahezu als erwiesen an. Am 27. Juni hat eine 19-jährige Frau aus Olsberg nach einem Streit versucht, auf ihre beste Freundin einzustechen. Fünf oder sechs Mal stach sie mit einer 15 Zentimeter langen Klinge auf die junge Frau ein. Aber wegen versuchten Totschlag, wie es die Anklageschrift betitelte, ist die Olsbergerin nicht verurteilt worden.
Kammer konnte keinen Tötungsvorsatz erkennen
Laut Anklageschrift hatte die Geschädigte nach einem Streit in ihrem Bett gelegen, als die Angeklagte zu ihr ins Zimmer kam, um noch einmal über die verbale Auseinandersetzung zu reden. Dabei habe sie allerdings im hinteren Hosenbund die Klinge bei sich getragen. Als die Geschädigte nicht weiter über den Vorfall reden wollte, stach die Angeklagte zu. Durch eine schützende Haltung, traf die 19-Jährige allerdings den Oberschenkel und nicht den Oberkörper ihrer besten Freundin.
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„Die Kammer konnte keinen Tötungsvorsatz erkennen, weil ein Vordringen zu den Organen in dieser Haltung nicht möglich war. Eine Tötungsabsicht lag daher nicht ersichtlich vor“, sagt Pressesprecherin Leonie Maaß. Daher wurde entgegen der Anklageschrift nur noch über eine gefährliche Körperverletzung verhandelt.
Die Angeklagte konnte sich an den Vorfall nicht erinnern. Im Raum stand, dass sich die Geschädigte selbst verletzt hat, weil beide jungen Frauen laut eigenen Aussagen zu Selbstverletzungen neigen. Auch gegenseitig hatten sie sich schon geritzt, allerdings waren dabei nie Verletzungen in solchem Ausmaß entstanden.
Angeklagten leidet unter Borderline-Syndrom
Dass bei der Angeklagten das Borderline-Syndrom vorliegt, bestätigte auch ein Sachverständiger. Er erklärte auch, dass die 19-Jährige therapiebedürftig ist und eine Rückkehr in ihren alten Tagesablauf nicht förderlich wäre. Die Angeklagte könnte seiner Meinung nach auch krankheitsbedingt gehandelt haben, so dass sie zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Ein Umstand den das Gericht ebenso berücksichtigte wie die Einschätzung, dass bei der Angeklagten eine Reifeverzögerung vorliegt und daher nach Jugendstrafrecht verurteilt werden sollte.
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Rückfallgeschwindigkeit besorgniserregend
Problematisch war hingegen, dass die Olsbergerin erst im Dezember 2019 nach einer zweijährigen Haftstrafe zurück nach Olsberg kehrte. Die Verurteilung beruhte auf einem ähnlichen Vorfall. Die Rückfallgeschwindigkeit gab dem Gericht zu denken.
Die sechste Große Strafkammer verurteilte die Olsbergerin daher zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zum 10. Februar besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.