Korbach/Medebach/Winterberg. Im Waldstück bei Medebach wird im Herbst ein Hirsch enthauptet. Der Kadaver verwest im Wald. Das ist keine Ausnahme. Eine erschreckende Bilanz:

Die Polizei im Kreis Waldeck-Frankenberg hat 2019 und 2020 insgesamt neun Fälle von Wilderei erfasst. Das teilte die Polizeistation Korbach auf WP-Anfrage mit. Zu den Fällen gehört auch der illegale Abschuss eines Hirschs im Revier des Forstguts Faust, dessen geköpfter Kadaver im Herbst gefunden worden war. Der oder die Täter hatten das Tier getötet, seinen Kopf abgetrennt und den Rest des Körpers liegen gelassen. „Wahrscheinlich ging es dem oder den Tätern um die Trophäe“, vermutet Rechtsanwalt Matthias Rappel aus Winterberg . Er vertritt die Revierinhaber im Fall der Wilderei .

Belohnung von 10.000 Euro für Hinweise

Das Forstgut hat Waldanteile auf hessischer Seite in Goddelsheim und auf westfälischer in Medebach, wo es ihm zufolge ebenfalls schon Fälle von Wilderei gegeben haben soll. Ob es im Fall des geköpften Hirschs inzwischen neue Hinweise gibt, teilte der vom Geschädigten beauftragte Winterberger Rechtsanwalt bisher auf Anfrage nicht mit. Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, weil das Forstgut eine Belohnung von 10.000 Euro für Hinweise auf den Täter ausgelobt hatte.

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Der Hirsch, so das Forstgut in einer Mitteilung, sei ein kapitales Tier gewesen, das man jahrelang gehegt habe. Die rund 100 Kilo Fleisch hätten der oder die Wilderer verwesen lassen. Das Forstgut beklagt in seinem Schreiben auch eine schwierige Suche nach behördlichem Beistand. Von den neun registrierten Wilderei-Fällen 2019 und 2020 habe man drei aufklären können, meldete die Polizei in Korbach. Im Fall des Hirschs jedoch hätten die Ermittlungen zu keinen Ergebnissen geführt.

Jagdwilderei kann hart bestraft werden

Jagdwilderei ist ein Straftatbestand (§292 des Strafgesetzbuches). Sie wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Als besonders schwer gelten Fälle, in denen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, nachts, in der Schonzeit, mit Schlingen oder auf andere unfachmännische Weise gewildert wird. Auch wenn mehrere Beteiligte gemeinschaftlich mit Schusswaffen ausgerüstet waren, kann das als schwerer Fall gelten.