Medebach/Arnsberg. Darf das Geständnis des Angeklagten verwertet werden, obwohl kein Dolmetscher dabei war. Darum ging im Verfahren um den getöteten Rentner.
Der mittlerweile siebte Verhandlungstag vor der zweiten Großen Strafkammer als Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, bei dem es um einen von der Staatsanwaltschaft angeklagten Mord geht, war hauptsächlich damit ausgefüllt, Zeugen zu hören.
Am 7. Januar dieses Jahres sollen der 22-jährige Rumäne und dessen gleichaltrige Freundin in Medebach einen 67-jährigen Rentner getötet haben. Der Anklageschrift zufolge war ihm ein Waffeleisen gegen den Kopf geschlagen und anschließend waren ihm mehrere Stiche mit einer Schere in den Hals versetzt worden. Das Opfer verstarb in seiner Wohnung. Die Täter sollen sich seines Portemonnaies und seines Handys bemächtigt haben und mit seinem VW Polo zunächst nach Züschen geflohen sein, um sich dann in ihre Heimat Rumänien abzusetzen.
Ohne Dolmetscher
Nach Ausstellung eines Haftbefehles wurden beide Verdächtigen dort festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Hier sitzen sie seitdem in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hat die Tötung des Rentners gestanden, beteuert aber, dass seine Freundin damit nichts zu tun habe. Ihre DNA-Spuren seien deshalb am Tatort gefunden worden, weil sie ihm nach der Tat bei Aufräumarbeiten geholfen habe. Der Angeklagte gibt weiterhin über seinen Anwalt an, von dem Rentner sexuell angegangen worden zu sein. Weil er in der Vergangenheit in anderer Umgebung bereits einschlägige Erfahrungen gemacht habe, habe er wie in Trance gehandelt, nicht aber – wie man ihm vorwerfe – aus Habgier.
Bei einer anderen Gelegenheit hatte der junge Mann ausgesagt, von dem Rentner mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Leiter der Dortmunder Mordkommission saget als Zeuge aus, den Angeklagten bei seiner Abholung aus Rumänien im Flugzeug vernommen zu haben. Hier habe er den Vorwurf der Tötung zum ersten Mal gestanden. Diese Vernehmung war ohne Dolmetscher erfolgt, weil – so der Zeuge – der Beschuldigte der deutschen Sprache gut mächtig gewesen sei. Sein Anwalt meldete aber gestern Bedenken an und stellte den Antrag eines Verwertungsverbotes. Die Aussagen seines Mandaten dürften nicht Gegenstand einer Verurteilung werden. Der Angeklagte spreche und verstehe zwar Deutsch, aber nicht so exakt, wie es in solch einem wichtigen Fall erforderlich sei. Der Anwalt bezweifelte ebenfalls, dass die vor der Vernehmung erforderliche Belehrung korrekt erfolgt sei.
Mord oder Totschlag?
Verständlich, dass der Verteidiger versucht, für seinen Mandanten das Beste herauszuholen. Allerdings hat der Angeklagte später in Deutschland bei weiteren Vernehmungen seine Tat erneut gestanden.
Für Gericht und Staatsanwaltschaft ist es wichtig, das Motiv des Angeklagten herauszufinden. Sollten seine Angaben nicht zu widerlegen sein, wäre wahrscheinlich „nur“ ein Totschlag haltbar. Hat er aber tatsächlich, so wie der Vorwurf des Staatsanwaltes, aus Habgier gehandelt, wäre er wegen Mordes zu verurteilen. Dann ist eine wesentlich höre Strafe zu erwarten.
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Die zweite zu klärende Frage: War die Angeklagte tatbeteiligt oder war sie lediglich später bei Aufräumarbeiten in der Wohnung des Getöteten behilflich? Ob diese Fragen zu klären sind, werden die Vernehmungen weiterer Zeugen und Sachverständigen zeigen.