Olsberg. Der 2004 geänderte Flächennutzungsplan für Olsberg ist unwirksam, u.a., weil es für Windkraft nicht genügend Raum gebe, urteilten die Richter.

Der Windkraft in Olsberg ist zurzeit nicht ausreichend Raum gegeben - so ein wesentlicher Schluss, der sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 25. Juni 2019 ziehen lässt. Das Urteil - geklagt hatten Investoren gegen den HSK als Genehmigungsbehörde - liegt der Stadt Olsberg mittlerweile vor. Grundsätzlich hätte, so die Richter, damals ein Konzept zur Windkraft schon viel weiter gehen und harte wie weiche Tabukriterien für die Windkraft aufstellen müssen.

Genau das geschieht seit 2013 bei der Aufstellung des neuen „Teilflächennutzungsplanes Windenergie“. Er ist aber noch in Planung, noch nicht in Kraft und so lange hatte sich die Stadt auf den alten gültigen Plan berufen. Nur, so das Gericht, sei dieser Plan von 2004 unwirksam.

Urteil noch nicht rechtskräftig, Stadt lässt gerade auswerten

Wie geht es weiter?

Verhandelt wurden am 25. Juni die Klage der Waldgenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld gegen den HSK, es geht um zwei Windkraftanlagen in Antfeld;

Weiter ging es um Klagen der juwi Energieprojekte GmbH wegen vier Windrädern in Antfeld und sieben am Mannstein. Es gab in den vergangenen Jahren einige Investoren-/Betreiberwechsel.

Wie geht es weiter? Der Kreis habe das Genehmigungsverfahren fortzusetzen, so das Gericht. Weitere Genehmigungsvoraussetzungen, wie etwa Auswirkungen der Vorhaben auf Fauna und Flora, die bislang noch nicht geprüft worden seien, müssten Gegenstand nächster Prüfungen sein.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Wird die Stadt in Berufung gehen? „Aktuell wird es mit juristischer Unterstützung sowie weiteren Vertretern ausgewertet. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen; erst dann kann über das weitere Vorgehen entschieden werden“, so Jörg Fröhling, Stadt Olsberg. Die Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen in Antfeld und Wulmeringhausen (Mannstein) müssten neu beschieden werden, teilt das Verwaltungsgericht mit. Details aus dem Urteil: Die Ausweisung von einer neun Hektar großen Vorrangfläche am Knechtenberg in Antfeld - noch dazu mit Einschränkungen was Höhe und Gestaltung betrifft - sei als Begründung für eine Ablehnung weiterer Anträge unwirksam, so das Gericht.

641 Hektar potentieller Raum in 2013

So sei die Vorrangzone nicht genügend mit anderen Außenbezirken der Stadt dargestellt worden, nachdem die Flächennutzungsplan-Änderung 2004 beschlossen wurde. Auch im Amtsblatt, wo anschließend die Genehmigung des Planes durch die Bezirksregierung bekannt gemacht wurde, fehlten ein Hinweis und eine Karte mit Darstellung der Konzentrationszone.

Außerdem lässt das Gericht aktuelle Zahlen sprechen. „Am 24. Oktober 2013 beschloss der Rat der Stadt Olsberg die Neuaufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie. Die potentiellen Suchräume haben eine Größe von 641 Hektar, hierzu zählt auch eine 226 Hektar große Fläche bei Antfeld.“ Zuletzt waren Entscheidungen für den Vorentwurf des Plans gefallen und Artenschutz-Prüfungen standen an.

Genehmigung nun weiter prüfen

Mit Hinweis auf den bestehenden Plan, der mit den neun Hektar Ausschlusswirkung habe, sei Anträgen von Investoren für Wulmeringhausen und Antfeld das gemeindliche Einvernehmen untersagt worden, der Kreis habe abgelehnt. Dies sei rechtswidrig gewesen, Die Ausweisung der alten Zone in Antfeld sei unwirksam. Im Außenbereich könnten Windenergieanlagen zudem privilegiert zugelassen werden.

In Ratssitzungen war stets angeführt worden, auch vom beratenden Büro Wolters & Partner, wenn man Räder an der einen Stelle ohne Plan dazu bewillige, dann hätte man auch kein Argument, an anderer abzulehnen. Von einer Zerspargelung der Landschaft war die Rede. Ja, ein gültiger Flächennutzungsplan, ausreichend bekannt gegeben und mit ausreichend Raum für Windenergie, habe die Qualität einer Rechtsvorschrift, so das Gericht.

Aber in Olsberg sei nicht genügend bekannt gegeben worden, dass es sich hier um eine verbindliche Rechtsnorm handele. Vielmehr erwecke schon die Bezeichnung „Änderung des Planes“ den Eindruck, „die Stadt habe lediglich im Wege einer Positivplanung eine Vorrangzone für Windenergie festgesetzt, der keine Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet entfalte.“

Wald kein Tabubereich

Zur Abwägung in 2003/2004 unterstellt das Gericht der Stadt „beachtliche Abwägungsmängel“. Schon damals hätte es ein Planungskonzept geben müssen, es sei nicht ausreichend zwischen harten und weichen Tabukriterien entschieden worden, öffentliche und private Belange hätten gegenseitig und untereinander gerecht abgewägt werden müssen. Dazu sei der Rat in der Pflicht gewesen, auch eine Bürgerbeteiligung habe es damals geben müssen.

„Zu Unrecht“ seien die Waldflächen, die immerhin 66 Prozent des Stadtgebietes ausmachen, als hartes Tabukriterium behandelt worden.

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Windräder im Wald - wie sie später vor allem die rot-grüne Landesregierung wollte - seien auch nach den regional- und landesplanerischen Vorgaben im Jahr 2004 „nicht per se rechtlich unmöglich“ gewesen.