Brilon/Münster. . Das OVG hat die Beschwerden von Stadt Brilon und Investor gegen den vom Verwaltungsgericht im Eil-Verfahren verhängten Baustopp zurück gewiesen.

Der Baustopp für das Stadthotel bleibt vorerst bestehen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat die Beschwerden der Stadt Brilon und des Investors gegen die Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Januar als unbegründet zurück gewiesen. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.

„Wir müssen die sich daraus ergebenden Konsequenzen erst einmal mit dem Investor überlegen“, so Beigeordneter Reinhold Huxoll gestern zur WP. Sowohl die Stadt wie auch der Investor, Unternehmer Bernhard Penno, Gründer und Seniorchef der Fa. Rembe, hatten gegen die Eil-Entscheidung des Arnsberger Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Der OVG-Senat liegt mit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg voll auf einer Linie: Die Baugenehmigung für das Stadthotel auf Basis des § 34 Baugesetzbuch verletze die Anlieger in ihrem sog. Gebietsgewährleistungsanspruch. Das hätten Stadt und Investor mit ihren im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumenten „bei summarischer Betrachtung“ nicht „durchgreifend in Frage zu stellen“ vermocht.

Damit gibt das Gericht den beiden klagenden Anliegern Recht, die sich auf den Wohngebiets-Charakter des Oberen Quartals berufen. Dass von dem Hotel aus allein eine „Sichtbeziehung“ zum Sparkassen-Komplex und zum Markt-Centrum bestehe, reicht - da schließt sich das OVG dem Verwaltungsgericht an - nicht, „um eine nutzungsartbedingte Trennlinie für die nähere Umgebung eines Vorhabens zu überwinden“. Angesichts der geplanten Hotel-Dimensionen komme „aufgrund des nachbarrelevanten Störpotentials“ eine Befreiung gemäß Baunutzungsverordnung „nicht in Betracht“.

Baugenehmigung „widersprüchlich“

Außerdem genügten das Lärmgutachten und die Betriebsbeschreibung nicht den „nachbarrechts-relevanten Kriterien“, so dass davon auszugehen sein „dürfte, dass die Baugenehmigung in sich widersprüchlich ist“ - diesen „Kardinalfehler“, so das OVG in seinem Beschluss, habe auch bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg „zu Recht hervorgehoben“. Den Richtern sind zum Beispiel die Aussagen zu den Betriebszeiten und zur Nachtruhe zu vage und nicht plausibel. Ein Beispiel: „Ob etwa ein Frühstücksangebot ab 6 Uhr, wie in der Betriebsbeschreibung Gastronomie vorgesehen, tatsächlich ohne frühere Frischbelieferung etwa mit Brötchen realistisch ist, ist zumindest zweifelhaft.“

Generell vermisst das OVG ein konkretes Nutzungskonzept für das Restaurant. Die Angabe, ein „typisches ‘Kneipenklientel’ sei nicht zu erwarten“, sei „weder tatsächlich noch rechtlich fundiert“.

Auf der Zunge zergehen lassen darf man sich die daran anschließenden Bemerkungen aus dem Beschluss: „Gerichtsbekannt existieren gerade in benachbarten Wintersportorten zahlreiche Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebe mit ‘Event-Charakter’ oder einem sonstigen Betriebskonzept, das auf ein feierfreudiges Publikum ausgerichtet ist. Ähnliches ist für das Vorhaben angesichts dessen jedenfalls für die Zukunft nicht auszuschließen, auch wenn die Beigeladene - glaubhaft - versichert, dies nicht zu beabsichtigen.“

Mit Bauleitplanung Entwicklung steuern

Finale Aussage des OVG: „Gründe, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten, sind damit nicht einmal im Ansatz dargelegt.“ Es sei der Stadt „unbenommen“, die städtebauliche Entwicklung im Oberen Quartal „mit Mitteln der Bauleitplanung“ zu steuern: „Hiervon hat sie indes Abstand genommen.“

Mit dem Beschluss ist lediglich das Eil-Verfahren beendet. Das Hauptklageverfahren läuft noch.

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