Gevelsberg. Dass Sportler auch im Amateursport Geld verdienen, ist ein offenes Geheimnis. Dabei bewegen sich viele Vereine in einer gefährlichen Grauzone.

Eine unbekannte Rufnummer erscheint im Display von Daniel Meier. Am anderen Ende der Leitung wartet der Sportliche Leiter eines lokalen Fußballvereins. Ob er sich nicht vorstellen könnte, in der neuen Saison für seinen Verein aufzulaufen. „Klar, kann ich machen. Was zahlt ihr denn so?“, geht Meier ganz offen an ein Thema heran, welches viele Amateursportler, und nicht nur ausnahmsweise Fußballer, oft am meisten bei solchen Verhandlungen interessiert. Daniel Meier ist eine fiktive Person – aber Telefonate, wie sie unser fiktiver Protagonist hier führt, gibt es Jahr für Jahr, Monat für Monat im Amateursport. Doch ganz so einfach ist das mit dem Verdienst für Amateursportler nicht.

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Sind es 3000 Euro? Oder 450 Euro im Monat? Ab wann muss ich Steuern zahlen und wie ist das eigentlich mit den Abgaben zur Sozialversicherung? Um Licht ins Dunkel vieler Vereine und Sportler und Sportlerinnen zu bringen, haben wir uns mit dem Steuerberater Axel Bahr von Axel Bahr & Partner aus Gevelsberg über ein heikles Thema unterhalten, in dem sich viele Vereine in Grauzonen bewegen.

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Einfach ist es nicht, wenn es um Geld im Sport geht. Das weiß Axel Bahr sehr gut, auch er hat schon Anfragen zur Beratung von Sportvereinen bekommen. „Die Frage ist: Wann ist es eine Aufwandsentschädigung und wann ist es keine?“ Wichtig dabei ist die Funktion der Person, die sie in einem Verein einnimmt.

Funktion

Die Unterschiede bei der Entlohnung einer Tätigkeit in einem Verein ist abhängig von dem, was eine Person im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein macht. Zu unterscheiden ist zwischen einer ehrenamtlich tätigen Person, einem Übungsleiter oder einem Sportler der Vereinsmitglied ist oder nicht.

Das Ehrenamt

Um Personen, die sich ehrenamtlich, also eigentlich unentgeltlich für einen Verein engagieren, für seine Tätigkeit zu entlohnen, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale. Diese Pauschale beträgt 840 Euro pro Jahr pro Person – sprich 70 Euro pro Monat. Eine solche Pauschale kann beispielsweise an für den Verein tätige Schiedsrichter, Platzwarte oder andere Personen gezahlt werden, die ihrem Verein durch Helferdienste unter die Arme greifen. Eine Auszahlung dieser Pauschale an Sportlerinnen oder Sportler würde nicht dem Sinn der Ehrenamtspauschale entsprechen. Explizit verboten ist sie zwar nicht, wird aber von der Finanzverwaltung oft toleriert.

Der Übungsleiter

Ein Übungsleiter darf einen Freibetrag von bis zu 3000 Euro im Jahr, sprich 250 Euro im Monat, für seine Tätigkeiten in einem Sportverein verdienen. „Alles was über diesen Freibetrag gezahlt wird, muss versteuert werden“, sagt Axel Bahr. Das bedeutet, dass jeder Euro über dem Freibetrag grundsätzlich als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben ist. Je nach Art und Umfang kann sich hieraus auch ein Beschäftigungsverhältnis ergeben haben, was dann zur möglichen Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkasse führt. In diesem Fall stehen Übungsleiter und Verein in einem Arbeitsverhältnis mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten wie beispielsweise einer Kündigungsfrist oder dem Recht auf Urlaub.

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Bleibt der Übungsleiter im Rahmen des Freibetrags von 3000 Euro muss weder der Verein oder der Trainer oder die Trainerin rechtfertigen, wofür er dieses Geld erhält.

Der Sportler

Umfrage liefert Zahlen

Bei einer Befragung durch die ARD im vergangenen Jahr gaben 60,2 Prozent der insgesamt 8085 befragten Fußballer im Alter von 16 bis 39 Jahren an, einmal oder öfter Geld dafür bekommen zu haben, weil sie in einem Amateurverein Fußball gespielt haben.36,4 Prozent der Spieler auf Bezirksliga-Niveau gaben damals an, Geld für den Einsatz für ihren Verein zu bekommen.

Bei Sportlern oder Sportlerinnen ist die Handhabung der Vergütung für einen Verein kniffliger, gesetzlich aber klar geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen Profisportlern und Amateuren. Ein Profisportler, beispielhaft ein Spieler eines Fußball-Bundesligisten, steht in einem Arbeitnehmerverhältnis zu seinem Arbeitgeber, dem Verein. Vertraglich ist klar geregelt, welche Leistungen unter bestimmten Rahmenbedingungen für die Zahlung eines Gehalts zu erbringen sind – also nichts anderes, als bei jedem anderen normalen Arbeitsverhältnis.

Amateursportler hingegen bekommen, sofern es keinen Vertrag zwischen Spieler und Verein gibt, oft eine Aufwandsentschädigung. „Diese darf nicht unverhältnismäßig sein, sondern muss sich an dem Aufwand, den ein Sportler oder eine Sportlerin erbringt, orientieren“, sagt Axel Bahr. Der dabei zu berücksichtigende Aufwand beinhaltet die Reisekosten wie zum Beispiel Fahrtkosten eines Spielers.

Axel Bahr (54) ist Steuerberater in Gevelsberg.
Axel Bahr (54) ist Steuerberater in Gevelsberg. © Unbekannt | Privat

Am Beispiel unseres fiktiven Amateurfußballers Daniel Meier, der in Bochum wohnt und im südlichen Ennepe-Ruhr-Kreis spielt, gelten die Fahrten zu Spielen, Trainingseinheiten oder Teamsitzungen oder ähnlichem aus Bochum in den EN-Kreis als Aufwand. Pro Kilometer wird hier mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer der Hin- und Rückfahrt gerechnet. Fährt Daniel Meier beispielhaft pro Strecke zu einer Tätigkeit für den Verein insgesamt 50 Kilometer, beträgt Meiers Aufwand 15 Euro. Bei drei Fahrten pro Woche und dementsprechend 12 Fahrten mit Hin- und Rückfahrt im Monat belaufen sich diese Kosten für den Spieler auf 180 Euro – ein Aufwand, der sich genau so auch vor dem Finanzamt belegen lässt.

Weitere mögliche Kosten für einen Amateursportler, die im Rahmen einer Aufwandsentschädigung abgedeckt werden können, sind mögliche Übernachtungs- oder Reisekosten oder die für die Ausübung des Sports notwendige Ausrüstung, soweit er diese Kosten selber trägt.

Übersteigt die Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand eines Amateursportlers, könnte das Finanzamt stutzig werden. „Deswegen rate ich immer dazu, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten“, sagt Axel Bahr. So ließe sich die gezahlte Leistung eines Vereins an einen Spieler auch gegenüber dem Finanzamt belegen.

Sind überzogene Aufwandsentschädigungen eines Vereins an einen Spieler nicht belegbar, nachvollziehbar und glaubhaft, kann das zu größeren Nachzahlungen für Sozialabgaben und Steuern führen, da diese für mehrere Jahre rückwirkend zu zahlen sind. Dann steht der geschäftsführende Vorstand grundsätzlich erst einmal in der Haftung und kann für etwaige Vergehen seitens der Rechtssprechung belangt werden. Schlimmstenfalls auch noch strafrechtlich.