Sauerland. Der Verband hat seine Rechts- und Verfahrensordnung verschärft. Das kann bei Fan-Fehlverhalten drastische Folgen auch für Vereine im HSK haben.
Wie immer sprach Rolf Meiberg auch in diesem Moment ruhig und sachlich. Das Thema, das der Vorsitzende des Verbandssportgerichts vom Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) beim Staffeltag der Fußball-Landesliga 2 kurz erläuterte, ließ den einen oder anderen Vereinsfunktionär allerdings gehörig zusammenzucken. Denn bei einem Fehlverhalten der eigenen Fans droht den Klubs nach einer Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) ab jetzt großes Ungemach.
Die Gründe der Verschärfung
„Die Verschärfung des Paragrafen 9a der Rechts- und Verfahrensordnung ist im Grunde ein Ausdruck dessen, dass wir immer mehr Fehlverhalten gegenüber Schiedsrichtern verzeichnen“, sagte Meiberg, der aus Soest stammt, im Gespräch mit dieser Zeitung. „Die Bestrafung kann bis zum Punktabzug und damit zum Zwangsabstieg gehen“, ergänzte er.
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Noch nicht allzu lange liegt zum Beispiel das Spiel des Bezirksliga-4-Vizemeisters Fatih Türkgücü Meschede in der Aufstiegsrunde zur Landesliga gegen den TuS Lipperreihe zurück. Auf neutralem Platz in Lippetal-Oestinghausen trafen beide Mannschaften aufeinander. In der Verlängerung sorgten aufgebrachte Fans der Sauerländer durch Beschimpfungen des Linienrichters und Betreten des Platzes für eine Spielunterbrechung. „Für die Fans können wir leider nichts. Wenn ein Spieler von mir etwas macht, bin ich in der Pflicht. Aber den Fans kann ich nichts sagen. Damit haben wir nichts zu tun“, sagte Fatihs Spielertrainer Ekrem Yavuzaslan damals.
Problem Pyrotechnik
Wie er äußerten sich auch Verantwortliche anderer Vereine im HSK, wenn die Anhängerschaft zum Beispiel Pyrotechnik zündete. „Pyrotechnik wandert in den Ligen immer weiter nach unten“, sagte auch Meiberg – doch im Kern geht es um etwas anderes.
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Denn in Paragraf 9a der Rechts und Verfahrensordnung – „Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften in einzelnen Fällen“ – steht in Absatz 5 unmissverständlich: „Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“ Kurzum: Im Fall der Fälle das Fehlverhalten seiner Fans vom Verein wegzuschieben, gehört der Vergangenheit an.
„Manche Zuschauer meinen leider, auf dem Sportplatz könnte man sich benehmen wie man möchte“, sagte Meiberg. Dass dieser Entwicklung Einhalt geboten wird, dürfte nun auch sehr im Interesse der Vereine liegen. Zumal die Höhen der Geldstrafen drastisch nach oben geschraubt wurden. Wegen nicht ausreichenden Ordnungsdienstes können die Klubs nun mit einer Geldstrafe von bis 2500 Euro belangt werden. Mangelnder Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten oder des Gegners kann laut Paragraf 9a eine Geldstrafe von bis zu 7500 Euro nach sich ziehen.
Wunsch des obersten Richters
Tätliche Angriffe von „mindestens zwei Spielern bzw. Teamoffiziellen“ gegen den Schiedsrichter führen jetzt laut Absatz 2 zu einem Abzug von mindestens einem Punkt, im höchsten Fall zu einem Abzug von sechs Punkten. „Im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss der verantwortlichen Mannschaft vom Spielbetrieb bis zum Ende des Spieljahres“, heißt es.
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Angesichts der drastischen Strafen äußerte Meiberg als oberster Sportrichter im FLVW einen Wunsch: „Ich hoffe, dass wir nichts damit zu tun haben werden.“