Hamm. Die Zukunft des Wisent-Projekts im Rothaargebirge steht weiter auf der Kippe. Das OLG Hamm vertagte eine finale Entscheidung auf Juni.

Die Zukunft der Wisente im Rothaargebirge steht weiterhin auf der Kippe: Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kündigte am Donnerstagmittag zwar nach mündlicher Verhandlung eine endgültige Entscheidung am 15. Juli an. Jedoch deutete das OLG an, dass das international beachtete Artenschutzprojekt die Rechte privater Waldbesitzer in nicht hinnehmbarer Weise verletzt. Denn die frei lebenden Wisente verursachen Schäden an den Bäumen der beiden klagenden Privatwaldbesitzer. Ob diese das vor dem Hintergrund eines Naturschutzprojektes trotzdem dulden müssen, war zentraler Gegenstand der Verhandlung.

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"Wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag nur noch eine Hülle, die nicht mehr gelebt wird, dann müsste auch eine Duldungspflicht seitens der Kläger abgelehnt werden", formulierte der Vorsitzende im Hinblick auf das mehrjährige Projekt, das sich formal noch in der Freisetzungsphase befindet. Diese jedoch sei nach Ansicht des Gerichts 2014, spätestens 2016 eigentlich abgeschlossen gewesen. Eine Überführung des Projekts in die endgültige Herrenlosigkeit sei nicht absehbar. Denn dazu müsse es einen neuen Vertrag geben als den, der 2013 abgeschlossen worden war.

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Der Trägerverein des Projektes, die Wisent-Welt Wittgenstein, habe "immer und einzig das Ziel gehabt, Zeit zu gewinnen", beklagte Hans-Jürgen Thies, Anwalt des klagenden Waldbauern Georg Feldmann-Schütte. Rund 60.000 Euro Schaden seien ihm alles in allem in den vergangenen Jahren entstanden. 2016 stelle eine Zäsur da, da die Freisetzungsphase ihren Zweck erfüllt habe, Erkenntnisse über die Tiere durch Beobachtung und veterinärmedizinische Begleitung zu erhalten. Die Bewertung dessen hätte längst - gerade im Hinblick auf die fortschreitenden Schädigungen - zu einem Fortschritt des Projekts führen müssen.

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Rüdiger Nebelsieck, Anwalt der Verteidigung, vertrat eine andere Auffassung: "Der Vertrag wird gelebt." Er sähe in der Freisetzungsphase eben eine Zweistufigkeit vor, die zunächst die Beobachtung der Tiere und dann erst eine Evaluierung beinhalte. Zudem unterläge der Vorsitzende einem Missverständnis bei der Deutung der Ausführung des Bundesgerichtshofes, der den Fall ans OLG zurückverwiesen hatte: Demnach sei zunächst zu prüfen, ob den Klägern eine nicht zu duldender wirtschaftlicher Schaden entstünde. Das sei aber wegen der erfolgten Ausgleichszahlungen nicht der Fall.