Hagen. Auch an Ostern gilt das ausgesprochene Corona-Kontaktverbot. Große Feiern werden demnach wohl ausfallen: Doch was ist erlaubt und was verboten?

In normalen Zeiten hätte das wohl Potenzial für einen Aprilscherz: Rund um den Phoenix-See in Dortmund führt die Stadt für Fußgänger und Jogger den Einbahnverkehr ein. Nur noch im Uhrzeigersinn sollen die Bürger das beliebte Freizeitareal umrunden. Das Ziel: Die Menschen sollen sich nicht so nah kommen, wenn sie sich nicht entgegen kommen. Man wappnet sich also nicht nur für den Frühling, sondern auf für die Ostertage. Das Wetter und die Freizeit werden die Menschen trotz Corona ins Freie treiben. Aber was man darf man eigentlich noch?

Darf ich spazieren gehen?

Ja, in Nordrhein-Westfalen gibt es keine Ausgangssperre, sondern ein Kontaktverbot. Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind untersagt. Ausgenommen davon sind Familien und alle in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen. Sprich: Mit einem Freund darf ich raus. Der darf auch über den Tag hinweg wechseln. Mit der Familie darf ich raus, auch mit Großeltern. Aber in allen Fällen und auch an Ostern gibt die Landesregierung zu bedenken: „Es gilt die dringende Bitte, soziale Kontakte zu vermeiden.“

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Darf ich in den Wald gehen?

Ja, ganz ausdrücklich. Darauf weist der Landesbetrieb Wald und Holz hin. Aber auch hier ist ein öffentlicher Raum - und es gelten die Beschränkungen des Kontaktverbots. Daher sind auch keine Wandergruppen, Lauftreffs oder Mountainbikegruppen zulässig. Und es gilt: Möglichst nicht Ziele ansteuern, wo ohnehin viele Menschen zu erwarten sind. Das schmerzt auch Thomas Weber vom Sauerland-Tourismus. Er hätte sich nie gedacht, dass er einmal dazu aufrufen würde, nicht die Aussichtskanzeln oder ähnliches anzusteuern. „Derzeit raten wir dringend dazu, eher die vielen unbekannten und landschaftlich ebenso schönen Wege in Wohnungsnähe anzusteuern.“

Ist der Ruhrtalradweg befahrbar?

Von Winterberg bis nach Duisburg geht der Ruhrtalradweg. Die Macher werben auch in Corona-Zeiten für ihn – und berufen sich dabei auf den bekannten Virologen Christian Drosten, der auf die positiven Effekte von Wärme, UV-Strahlen und Draußensein verwiesen habe.

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„Frische Luft, Tageslicht und Bewegung, das alles baut Abwehrkräfte auf“, schlussfolgert die Ruhrtourismus GmbH. Ein Sprecher schränkt aber ein: Abstand halten sei auch hier geboten. Das gilt – wie alle Bestimmungen des Kontaktverbots – für alle Radwege.

Darf man zu den Stauseen?

„Für die Freizeitnutzung an den Talsperren und Stauseen gibt es keine besonderen Regelungen“, sagt der Ruhrverband zu den Seen im Sauerland und an der Ruhr. Allerdings weist das Unternehmen ganz ausdrücklich darauf hin, dass auch hier das Kontaktverbot gilt.

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Darf man Autofahren?

Klare Antwort der Landesregierung: „Die Straße ist öffentlicher Raum, insofern gilt für private Autofahrten, dass Fahrten mit mehr als zwei Personen untersagt sind.“ Die Zwei-Personen-Grenze hat aber Ausnahmen – zum Beispiel für Familienmitglieder. Diese dürfen immer – auch in der Freizeit – zusammen nicht nur spazieren gehen, sondern auch Autofahren.

Darf ich im Park picknicken, am Imbiss essen oder mir ein Eis kaufen?

Ein Picknick im Park ist verboten und wird mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt. Gastronomien mit Sitzgelegenheiten sind geschlossen. Speisen und Getränke (auch Eis) darf man nur im Außer-Haus-Verkauf erwerben – sie dann aber nicht im Umkreis von 50 Metern verzehren. Das Ziel ist klar: Die Menschen sollen sich schnell verteilen.

Darf ich im Schrebergarten feiern oder Freunde in meine Wohnung einladen?

Ja, Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang sind weiter erlaubt. Ebenso sind privat genutzte Schrebergärten kein öffentlicher Raum. Aber die NRW- Landesregierung sagt ebenso klar und deutlich: „Wir raten auch dort von Ansammlungen von mehr als zwei Personen dringend ab.“

Die Bußgelder im Überblick

  • Bei unerlaubten Zusammenkünften von mehr als zwei Leuten in der Öffentlichkeit werden pro Kopf 200 Euro fällig.
  • Verbotenes Picknicken kostet jeweils 250 Euro.
  • Wer trotz Verbots Sportveranstaltungen organisiert, zahlt 1000 Euro.
  • Der Verzehr von Außer-Haus-Speisen näher als 50 Meter am Restaurant oder Imbiss kostet 200 Euro.